Unterschiedliche Personengesellschaften
Es gibt verschiedene Gesellschaftsformen. Einige gehören zu den Kapitalgesellschaften und einige zu den Personengesellschaften. Hier wollen wir die Personengesellschaften unter die Lupe nehmen. Bei den Personengesellschaften gibt es verschiedene Möglichkeiten. Folgende Gesellschaften sind Personengesellschaften:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Kommanditgesellschaft (KG)

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Stille Gesellschaft

Die GbR
Die GbR ist die Grundform der
Personengesellschaft. Sie ist im BGB aufgeführt und hat daher ihren Namen. Die GbR kann schon durch konkludentes Handeln entstehen, also zum Beispiel wenn sich zwei Unternehmer zusammen schließen und fortan als ein Unternehmen agieren. Hierfür ist kein Gesellschaftsvertrag notwendig, doch aber sinnvoll. Häufig nutzen Ärzte, Rechtsanwälte
oder andere Freiberufler diese Gesellschaftsform. Es besteht die Möglichkeit die GbR ins Handelsregister eintragen zu lassen. Dadurch wird sie dann zur OHG oder KG. Grundsätzlich wird die Gesellschaft damit auch buchführungspflichtig.
Die OHG
Eine OHG besteht aus zwei oder mehreren Gesellschaftern, die alle Vollhafter sind. Damit
haften die Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen. Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Die KG
Bei einer KG gibt es Vollhafter (Komplementäre) und Teilhafter (Kommanditisten). Nur die Komplementäre haften mit ihrem gesamten Vermögen. Die Kommanditisten nur mit ihrer Gesellschaftseinlage. Die
GmbH & Co. KG ist ebenfalls eine KG, also eine
Personengesellschaft. Hier ist der Vollhafter allerdings eine GmbH.
PartG
Die PartG ist Freiberuflern vorbehalten. Sie ist vergleichbar mit der OHG.
Die stille Gesellschaft
Bei der Stillen Gesellschaft handelt es sich um den Exoten. Hier beteiligt sich der „Stille“ am Handelsgeschäft eines Unternehmers. Seine Einlage kann auch verdeckt bleiben, woher der Name „Still“ kommt. In Erscheinung tritt aber nur der tätige Unternehmer.
Steuerliche Betrachtung
Alle Personengesellschaften unterliegen dem Einkommensteuerrecht. Grundsätzlich unterliegen die Personengesellschaften
auch der Gewerbesteuer, jedoch sind reine Freiberufler-Personengesellschaften (z. B. PartG) von der Gewerbesteuer ausgenommen. Die
Personengesellschaft gibt eine „Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungserklärung“ ab. Danach werden die Gewinnanteile für die einzelnen Gesellschafter festgestellt und an deren
jeweilig zuständiges Finanzamt weitergegeben. Ggf. auch
der anteilige Gewerbesteuermessbetrag zur Anrechnung auf die
Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich ist die
Personengesellschaft grundsätzlich der Unternehmer und nicht jeder einzelne Gesellschafter. Die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung ist für die Gesellschaft abzugeben. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer.
Haben Sie Frage zu der Auswahl der geeigneten Rechtsform? Die Experten von steuerberaten.de helfen Ihnen gerne weiter.