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Pfändung

Steuer-Ratgeber P Pfändung

Was ist eine Pfändung? Eine Definition

Pfändung Der Begriff der Pfändung bezeichnet die Beschlagnahmung von Gegenständen des Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers. Dies erfolgt auf Antrag des Gläubigers immer dann, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Die Pfändung ist eine Art der Zwangsvollstreckung und erfordert im privatrechtlichen Bereich einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner vorab zugestellt werden muss. Ist der Gläubiger die öffentliche Hand, so wird der Vollstreckungstitel durch die Vollstreckungsanordnung ersetzt. Die Pfändung selbst wird durch den Gerichtsvollzieher oder einen Vollziehungsbeamten durchgeführt. Dabei wird die Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen durchsucht. Hierbei besteht Pfändungsschutz für eine Reihe von Gegenständen, wie einfacher Hausrat oder Arbeitsgeräte. Grundsätzlich können alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände, die sich im Besitz des Schuldners befinden, gepfändet werden. Der Vollziehungsbeamte nimmt diese Gegenstände bei der Pfändung entweder an sich oder versieht sie mit einem Pfandsiegel. Hierbei wird der Vollstreckungsbeamte allerdings immer den Wert des Pfandes den Kosten der Pfändung entgegenstellen, da die Kosten der Pfändung ebenfalls dem Schuldner auferlegt werden. Aus diesem Grunde werden oftmals nur wirklich wertvolle oder neuwertige Gegenstände tatsächlich gepfändet. Die gepfändeten Gegenstände werden dann öffentlich versteigert. Dabei legt der Gerichtsvollzieher ein Mindestgebot fest. Aus dem erzielten Versteigerungserlös werden die Pfändungskosten und der Gläubiger befriedigt, den diese Kosten übersteigenden Restbetrag erhält der Schuldner.

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Taschenpfändung

Der Gläubiger kann auch eine so genannte Taschenpfändung beantragen. Bei einer Taschenpfändung wird das Bargeld gepfändet, dass der Schuldner bei sich trägt. Bei der Pfändung werden durch den Gerichtsvollzieher die Eigentumsverhältnisse an den gepfändeten Gegenständen nicht geprüft. So kann es durchaus vorkommen, dass ein Gegenstand gepfändet wird, dessen Eigentümer der Schuldner gar nicht ist. Um dem rechtmäßigen Eigentümer wieder zu seinem Recht zu verhelfen, hat der Gesetzgeber in § 771 ZPO die Möglichkeit vorgesehen, dass der rechtmäßige Eigentümer sein Recht an dem Gegenstand auf gerichtlichem Wege einfordern kann. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat aber noch nicht beendet ist.

Nettoeinkommen bis zu einer bestimmten Höhe

Bei der Pfändung ist allerdings zu beachten, dass das Nettoeinkommen des Schuldners bis zu einer bestimmten Höhe nicht gepfändet werden darf. Dabei wird diese Pfändungsfreigrenze bestimmt durch die Anzahl der Unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners. Die Pfändungsfreigrenze liegt derzeit beispielsweise bei 989,99 €, wenn der Schuldner keiner anderen Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist und erhöht sich bei 4 unterhaltspflichtigen Personen auf 1.979,99 €. Auf Antrag des Schuldners können die Pfändungsfreigrenzen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch darüber hinaus angehoben werden, damit der Lebensunterhalt des Schuldners gesichert werden kann.
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Wiki-Texte zu Pfändung

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  2. Pfändungsverfügung

Gesetze zu Pfändung

  1. Gesetz: Abgabenordnung, Paragraph: Abtretung, Verpfändung, Pfändung
  2. Gesetz: Einkommensteuergesetz, Paragraph: Pfändung
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