Progressionsvorbehalt

Der
Progressionsvorbehalt ist ein Verfahren zur Berücksichtigung von steuerfreien Einnahmen bei der
Ermittlung der Einkommensteuer. Der
Progressionsvorbehalt resultiert aus dem steuerlichen Prinzip
der leistungsgerechten Besteuerung. Hier wird davon ausgegangen, dass auch steuerfreie Einnahmen zur Erhöhung der steuerlichen Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen beitragen. Durch den
Progressionsvorbehalt führt diese steuerliche Leistungsfähigkeit zu einem höheren Steuersatz.

Steuerfreie Einnahmen
Es gibt Einnahmen, die in Deutschland steuerfrei sind. Dazu gehören unter anderem Einnahmen, die
bereits im Ausland versteuert worden sind. Dabei unterliegen Einkünfte aus
EU-Staaten seit 2008 nicht mehr dem
Progressionsvorbehalt. Der
Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte gilt also nur noch für Einkünfte, die in Nicht-EU-Staaten erwirtschaftet worden sind. Außerdem steuerfrei sind Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld,
Mutterschafts- und Elterngeld, Übergangsgeld, Kranken- und Verletztengeld sowie Winterausfallgeld.
Einkommensteuerermittlung
Dieses Geld wird im Rahmen der Einkommensteuerermittlung nicht
dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen unterworfen, gleichwohl wird es zur Ermittlung des persönlichen Steuersatzes mit herangezogen. Dieser persönliche Steuersatz ist ein Durchschnittssteuersatz.
Das bedeutet, dass diese steuerfreien Einnahmen, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen, dem
sonstigen steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Daraus ergibt sich laut Einkommensteuertabelle dann ein Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Der so ermittelte höhere Steuersatz wird nun allerdings nur auf die steuerpflichtigen Einnahmen angewendet. Das heißt, diese eigentlich steuerfreien Einnahmen unterliegen rein rechnerisch einer Quasi- Besteuerung in Höhe der Differenz, die sich aus dem Steuersatz ohne
Progressionsvorbehalt und dem Steuersatz mit
Progressionsvorbehalt ergibt. Seit der
Einführung der Abgeltungssteuer unterliegen gewisse Einkommen nun nicht mehr dem
Progressionsvorbehalt. Dies betrifft beispielsweise ausländische Erträge aus offenen Immobilienfonds.
Für detaillierte Fragen zum Thema
Progressionsvorbehalt stehen Ihnen die Experten von steuerberaten.de gerne zur Verfügung.