Steuerliche Rückstellung

In der Bilanz werden Rückstellungen gebildet
für ungewisse Verbindlichkeiten. Diese Verbindlichkeiten sind hinsichtlich der Höhe, des Grundes oder des Auszahlungszeitpunktes noch nicht genau bestimmt. Rückstellungen sind im
Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich geregelt. Durch diese Rückstellungen soll dem Gedanken des Gläubigerschutzes Rechnung getragen werden. Es soll erreicht werden, dass das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, in dem die ungewissen Verbindlichkeiten dann fällig werden, auch tatsächlich über genügend Kapital verfügt, um diese Verbindlichkeiten begleichen zu können.

Änderungen ab 2010
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen dürfen nur noch Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, ungewisse Verbindlichkeiten, Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr und Instandhaltungsaufwendungen, die in den ersten 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, gebildet werden. Andere Aufwandsrückstellungen dürfen nicht mehr gebildet werden. Weiterhin zulässig sind Rückstellungen für Verbindlichkeiten im engeren Sinne. Das betrifft Rückstellungen für Pensionszusagen und Rückstellungen für
Steuern und Sozialabgaben für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Auswirkungen im Unternehmen
Die Bildung von Rückstellungen bewirkt im Unternehmen, dass
Aufwendungen verbucht werden, das Kapital dafür aber noch gar nicht abgeflossen ist. So kann der Jahresüberschuss minimiert oder der Jahresfehlbetrag des Unternehmens erhöht werden. Fällt der Grund für die
Rückstellung weg oder die erwarteten Verbindlichkeiten treten in geringerem Maße ein als vorher prognostiziert, so wird die
Rückstellung wieder aufgelöst und der Betrag dem Jahresüberschuss wieder hinzugerechnet. Betrachtet man beide Jahre, so ergibt sich in der Summe der gleiche Überschuss/ Fehlbetrag. Der Staat verliert keine Steuereinnahmen, es verschiebt sich nur der Zeitpunkt der Steuerzahlung. Hierdurch kann dem Unternehmen ein nicht zu unterschätzender Liquiditätsvorteil entstehen.