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Rückstellungen im Steuerrecht

Rückstellungen sind ungewisse Verbindlichkeiten, die dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach noch unsicher sind. Sie berücksichtigen zukünftige Risiken und werden als Fremdkapital auf der Passivseite ausgewiesen. Sie sind deshalb zu berücksichtigen, weil diese Verbindlichkeiten bereits zum Bilanzstichtag entstanden sind, auch wenn die Zahlung erst später erfolgt. Handelsrechtliche Möglichkeiten der Bildung einer Rückstellung sind steuerlich stark beschnitten.

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Handelsrechtliche Rückstellungen

Das Handelsrecht funktioniert nach dem Vorsichtsprinzip. Vorhersehbare Risiken sind zu berücksichtigen. Daher sind handelsrechtlich folgende Rückstellungen vorgesehen:

  • für drohende Verbindlichkeiten,
  • für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
  • für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden,
  • für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird sowie
  • für Gewährleistungsaufwand, der ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wird.
Hierbei handelt es sich um Pflichtrückstellungen. Pensionsrückstellungen sind handelsrechtlich und auch steuerrechtlich zu bilden. Handelsrechtlich sind Rückstellungen zu bilden für passive latente Steuern. Das sind Steuerlasten die dadurch entstehen, dass steuerlich ein geringerer Gewinn anfällt als handeslrechtlich.

Steuerrechtliche Rückstellungen

Voraussetzungen für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung sind das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag und mit einer Inanspruchnahme muss ernsthaft zu rechnen sein. Eine Rückstellung wegen des Bestehens einer ungewissen Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten könnte z.B. die Nebenkosten-Nachzahlung für die gemieteten Geschäftsräume sein. Ein Beispiel einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist z.B. die Verpflichtung der Jahresabschluss-Aufstellung und damit die Kosten hierfür.

Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ermittelt der Bundesfinanzhof anhand der sog. 51%-Grenze. D.h. es muss mehr für die Inanspruchnahme als dagegen sprechen.

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