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Sicherungsübereignung

Steuer-Ratgeber S Sicherungsübereignung

Sicherungsübereignung - Eine Definition

Sicherungsübereignung Im Gegensatz zum Eigentumsvorbehalt ist die Sicherungsübereignung eine Rechtskonstruktion, die gesetzlich nicht geregelt, in der Rechtsprechung aber anerkannt ist. Die Sicherungsübereignung ist ein Vertrag, durch den der Schuldner das Eigentum an einer beweglichen Sache an den Gläubiger überträgt, um eine Schuld abzusichern. Dabei ist der Gläubiger verpflichtet, die Sache wieder herauszugeben, sobald die Schuld beglichen ist. Bei der Sicherungsübereignung geht zwar das Eigentum an der Sache an den Gläubiger über, die Sache selbst wird dabei aber nicht übergeben. Der Schuldner bleibt unmittelbarer Besitzer der Sache, der Eigentümer wird mittelbarer Besitzer. Der Schuldner kann also die Sache weiterhin nutzen, der Sicherungsnehmer hat bei Nichterfüllung des Vertrages (Zahlung durch den Schuldner) das Recht, sich aus dem Eigentum an der übereigneten Sache zu befriedigen, also sie zu veräußern und den Erlös zur Ablösung der Schuld zu verwenden. Dieses Recht steht dem Sicherungsnehmer aber nur in dem Falle zu, in dem der Schuldner nicht leistet.

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Anwendungsfall Kredite

Die Sicherungsübereignung findet sehr oft bei der Absicherung von Krediten Anwendung, wobei eine Sicherungsübereignung ohne Kreditgewährung nichtig ist. Bei der Sicherungsübereignung trägt der Gläubiger das Risiko, dass der Schuldner die Sache rechtswidrig zerstört oder veräußert. Die Sicherungsübereignung findet auch Anwendung, wenn der Kreditnehmer seinen Kredit mit beweglichen Sachen sichern will, die er aber zur Ausübung seines Berufes oder dem Betrieb seines Unternehmens benötigt (zB. Maschinen, Fahrzeuge, Rohstoffe). In diesen Fällen scheidet das Pfandrecht aus, da er die Maschine ja dem Kreditgeber übergeben müsste, sie aber notwendiger Weise selber benötigt. Bei der Übereignung von Fahrzeugen erhält der Gläubiger in der Regel den Fahrzeugschein ausgehändigt und verlangt die Abtretung der Kfz- Versicherung.
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