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Software als steuerliches Wirtschaftsgut

Software ist ein Wirtschaftsgut, wie ein Laptop oder ein Bürodrehstuhl auch. Allerdings ist es ein immaterielles Wirtschaftsgut. Dh. es handelt sich um ein „unkörperliches“ Wirtschaftsgut, das man nicht allein durch das Anschauen erfassen kann. Bei Software sieht man vielleicht die CD-Rom, auf der sich das Programm befindet. Man sieht aber nicht den „Inhalt“. Diese Beurteilung ist wichtig, um eine Abschreibung ermitteln zu können.

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Unterschiede

Bei der Software wird unterschieden in Systemsoftware, also das Betriebssystem, und in Anwendersoftware. Grundsätzlich werden beide Softwares nicht als Einheit mit dem Computer angesehen. Sie werden also als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt. Allerdings gilt für Systemsoftware die Besonderheit, dass sie als Einheit mit dem Computer zu beurteilen, also auch zu aktivieren und abzuschreiben ist, wenn sie als Einheit mit dem Computer geliefert wird. Gleiches gilt für fest installierte Programme.

Trivialprogramme

Sog. Trivialprogramme werden als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt. Dh. sie können als geringwertiges Wirtschaftsgut bis zu einem Betrag von 410 Euro im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden. Trivialprogramme sind eben solche, die nicht mehr als 410 Euro kosten.

Nutzungsdauer

Für Software gibt es keine einheitlich vorgeschriebene Nutzungsdauer. Das liegt daran, dass die Nutzungsdauer sehr unterschiedlich sein kann. Während Standardsoftware relativ schnell wirtschaftlich abgenutzt wird, ist Software, die speziell auf den Kunden zugeschnitten wird, anders zu beurteilen. Diese Software verbraucht sich über einen viel längeren Zeitraum. Daher ist die Nutzungsdauer für Software sehr individuell zu ermitteln.
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