Software als steuerliches Wirtschaftsgut
Software ist ein Wirtschaftsgut,
wie ein Laptop oder ein Bürodrehstuhl auch. Allerdings ist es ein immaterielles Wirtschaftsgut. Dh. es handelt sich um ein „unkörperliches“ Wirtschaftsgut, das man nicht allein durch das Anschauen erfassen kann. Bei
Software sieht man vielleicht die CD-Rom, auf der sich das Programm befindet. Man sieht aber nicht den „Inhalt“. Diese Beurteilung ist wichtig, um eine
Abschreibung ermitteln zu können.

Unterschiede
Bei der
Software wird unterschieden in Systemsoftware, also das Betriebssystem, und in Anwendersoftware. Grundsätzlich werden beide Softwares nicht als Einheit
mit dem Computer angesehen. Sie werden also als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt. Allerdings gilt für Systemsoftware die Besonderheit, dass sie als Einheit mit dem Computer zu beurteilen, also auch zu aktivieren und abzuschreiben ist, wenn sie als Einheit mit dem Computer geliefert wird. Gleiches gilt für fest installierte Programme.
Trivialprogramme
Sog. Trivialprogramme werden als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt. Dh. sie können als geringwertiges Wirtschaftsgut bis zu einem Betrag von 410 Euro im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden. Trivialprogramme sind eben solche, die nicht mehr als 410 Euro kosten.
Nutzungsdauer
Für
Software gibt es keine einheitlich vorgeschriebene Nutzungsdauer. Das liegt daran, dass die Nutzungsdauer sehr unterschiedlich sein kann. Während
Standardsoftware relativ schnell wirtschaftlich abgenutzt wird, ist
Software, die speziell auf den Kunden zugeschnitten wird, anders zu beurteilen. Diese
Software verbraucht sich über einen viel längeren Zeitraum. Daher ist die Nutzungsdauer für
Software sehr individuell zu ermitteln.