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Solidaritätszuschlag

Steuer-Ratgeber S Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag nach der Wiedervereinigung

Im Jahr 1991, nach der geglückten deutschen Wiedervereinigung, trat der Solidaritätszuschlag als Mittel zur Stabilisierung des Bundeshaushaltes auf den Plan. Durch das vom Bundestag verabschiedete Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) fand die gesetzliche Grundlage ihren Einzug in das deutsche Steuerwesen.

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Einspruch gegen den Soli

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Sinn des Solidaritätszuschlags

Der Zuschlag sollte hauptsächlich im eigentlichen Sinne dazu dienen, die immense finanzielle Belastung in den Jahren nach der Wiedervereinigung und den Aufbau der Ostbundesländer zu finanzieren. Es handelte sich jedoch, damals wie heute, nicht um einen zweckgebundenen Zuschlag. Gezahlt wird der Solidaritätszuschlag von Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuerpflichtigen, sowohl in den neuen als auch den alten Bundesländern. Die Bemessung erfolgt dabei unter Berücksichtigung der geltenden Kinderfreibeträge. Der erhobene Betrag fließt als Bundessteuer direkt an den Bund. Bereits beim Arbeitgeber wird der Solidaritätszuschlag automatisch erhoben und direkt an das Finanzamt weitergeleitet.

Höhe des Solis

Nach seiner Einführung betrug der Solidaritätszuschlag 7,5 % der Einkommens-, Kapital- und Körperschaftsteuer. Er wurde jedoch nur 6-mal im Jahr erhoben, was einen effektiven jährlichen Zuschlag von 3,75% ergab. Am 30. Juni 1992 wurde die Erhebung des Solidaritätszuschlages ausgesetzt und erst 1995 erneut eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt wurde er monatlich erhoben, zu einem Prozentsatz von 7,5% der Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer. Im Jahr 1998 fand dann eine Reduzierung des Prozentsatzes auf 5,5% statt, die noch heute Gültigkeit hat. Auch die Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 hat daran nichts geändert.

Besonderheiten im Niedriglohnsektors

Besonderheiten existieren beim Solidaritätszuschlag im Bereich des Niedriglohnsektors sowie bei Steuerzahler mit einer geringen Bemessungsgrundlage. Übersteigt die Lohnsteuer dabei nicht eine Bemessungsgrundlage von 972 Euro bei Unverheirateten und 1944 Euro bei zusammenveranlagten Ehepartnern (§ 3 SolZG) entfällt der Solidaritätszuschlag gänzlich. Auch bei geringen Überschreitungen des Grenzwertes findet zuerst ein stetiger prozentualer Anstieg statt (§ 4 SolZG), bevor der volle Beitragssatz von 5,5% erreicht wird. Dies ist erst bei einer Bemessungsgrundlage von 1295 Euro beziehungsweise 2590 Euro der Fall. Geringfügig Beschäftigte zahlen hingegen einen Pauschalbetrag von 2%.

Der Bund erhält durch den Solidaritätszuschlag von 2005 bis ins Jahr 2019 einen Betrag von 189 bis 207 Milliarden Euro.
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