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Soll- und Ist-Versteuerung

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Soll- und Ist-Versteuerung

Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung sind Begriffe aus dem Umsatzsteuerrecht, die gerade für Existenzgründer und kleinere Unternehmen von großer Bedeutung sind.

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Was bedeutet Soll-Versteuerung?

Grundsätzlich gilt gemäß § 16 des Umsatzsteuergesetzes die Soll-Versteuerung nach vereinbarten Entgelten. Nach § 13 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes entsteht die Umsatzsteuerschuld eines Unternehmens, das eine Lieferung oder Leistung erbringt, bereits zu dem Zeitpunkt, an dem die Leistung ganz oder teilweise erfolgt ist. In der Praxis erfolgt die Umsatzsteueranmeldung allerdings oft – entgegen dem eigentlichen Gesetzeszweck – erst zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Da der Kunde jedoch erst später, nämlich mit einer gewissen Frist nach Rechnungsstellung, bezahlt, entsteht für den Unternehmer durch die Soll-Versteuerung ein Liquiditätsnachteil, da er die Umsatzsteuer dem Finanzamt vorstrecken muss und den verauslagten Umsatzsteuerbetrag erst bei Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Kunden zurückerhält.

Welche Vorteile hat die Ist-Versteuerung?

Bei der Ist-Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes werden die Umsätze durch den Unternehmer erst in dem Voranmeldungszeitraum gemeldet, in dem die Kunden ihre Rechnungen tatsächlich bezahlt haben. Die Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers entsteht also erst mit dem Zahlungseingang. Gerade bei größeren Zeitabständen zwischen Lieferung und Zahlungseingang und bei Existenzgründern führt die Ist-Versteuerung oft zu einem erheblichen Liquiditäts- und Zinsvorteil.

Zudem bewirkt die Ist-Versteuerung meistens eine Verwaltungsvereinfachung für den leistenden Unternehmer: Da die Ist-Versteuerung ebenso wie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Betriebseinnahmen abstellt, können beispielsweise Kleingewerbetreibende, die nicht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet sind, die für die Umsatzsteuervoranmeldung erforderlichen Angaben in einfacher Form aus ihrer Einnahme-Überschuss-Rechnung ablesen. Daher sollten alle Unternehmer, die ihre Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung durchführen, die Ist-Versteuerung beantragen.

Für welche Unternehmer spielen Soll- und Ist-Versteuerung keine Rolle?

Von der Umsatzsteuer nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes befreite Kleinunternehmer und Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen, müssen sich die Frage nach Soll- und Ist-Versteuerung nicht stellen.

Welche Unternehmer können die Ist-Versteuerung beantragen?

Gewerbetreibende können gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes die sogenannte Ist-Versteuerung beantragen,

  • wenn der Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer) des letzten Kalenderjahres nicht über 500.000 Euro gelegen hat ODER
  • wenn die Finanzverwaltung einen einzelnen Steuerpflichtigen oder eine Gruppe von Steuerpflichtigen gemäß § 148 der Abgabenordnung von der Verpflichtung zur Führung von Büchern und von der Erstellung regelmäßiger Abschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen befreit hat ODER
  • wenn der Unternehmer Umsätze aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt.

Bei Freiberuflern spielt die Höhe des Vorjahresumsatzes also keine Rolle. Zu den freiberuflichen Berufsausübungen gehören gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie die Berufstätigkeit unter anderem von Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Ingenieuren, Steuerberatern, Heilpraktikern, Journalisten und Dolmetschern.

Wann kommt eine Ist-Versteuerung nicht in Frage?

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann ein Unternehmer eine Ist-Versteuerung nicht mit einem Hinweis darauf beantragen, dass er zur Bilanzerstellung nicht gesetzlich verpflichtet sei, sondern diese lediglich freiwillig durchführe. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die Fallgruppen der freiwilligen und der verpflichtenden Bilanzerstellung gleich zu behandeln.

Welche Betriebseinnahmen müssen in der Umsatzgrenze von 600.000 Euro nicht berücksichtigt werden?

Neben Umsätzen aus freiberuflicher Tätigkeit werden auch die meisten steuerfreien Umsätze nicht auf die 600.000-Euro-Umsatzgrenze angerechnet. Zu den steuerfreien Umsätzen gehören nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes unter anderem die Umsätze von Versicherungs- und Bausparkassenvertretern.

Welche Formverschriften und Fristen sind bei der Beantragung der Ist-Versteuerung zu beachten?

Der Antrag an das Finanzamt auf Zustimmung zur Ist-Versteuerung kann jederzeit erfolgen und ist an keine bestimmte Form gebunden. Nach einer Bewilligung darf der Unternehmer die Ist-Versteuerung bis zu einem ausdrücklichen Widerruf der Genehmigung durch das Finanzamt durchführen.

Haben Soll- und Ist-Versteuerung einen Einfluss auf den Vorsteuerabzug?

Nein. Die Vorsteuer darf in jedem Fall sofort geltend gemacht werden, sobald ein Unternehmer eine Leistung erhalten hat und ihm eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung vorliegt. Der Abzug der Vorsteuer erfolgt also immer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem einem Unternehmer eine Rechnung zugestellt wurde. Lediglich bei Anzahlungen und Vorauszahlungen ist zu berücksichtigen, dass die Vorsteuer erst nach vollständiger Zahlung abgezogen werden darf.

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