Wie ist das Steuergeheimnis festgelegt?

Das
Steuergeheimnis ist in § 30 der
Abgabenordnung verankert und hindert die Finanzbehörde daran, Erkenntnisse aus dem Besteuerungsverfahren an Dritte weiterzugeben. Der Amtsträger wird so zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet. Dies betrifft alle Sachverhalte, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens bekannt werden. Dies dient dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen, da die Finanzbehörde ja auf eine umfassende Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen angewiesen ist. Das
Steuergeheimnis bildet das Gegengewicht zu den Mitwirkungs-, Offenbarungs- und Auskunftspflichten, die der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen sowie anderen Beteiligten auferlegt hat. Der Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit soll die Bereitschaft der Steuerpflichtigen fördern, steuerlich relevante Sachverhalte zu offenbaren. Dadurch wird das Steuerverfahren erleichtert und die Steuerquellen können vollständig erfasst werden. Dies führt letztlich zu einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung.

Abweichung vom Steuergeheimnis
Von diesem
Steuergeheimnis kann nur dann abgewichen, dh. Sachverhalte aus dem Besteuerungsverfahren können immer dann an Dritte weitergegeben werden, wenn:
- sie der Durchführung eines Steuerstrafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit in Steuersachen oder eines Besteuerungsverfahrens dienen,
- der Steuerpflichtige dem zustimmt,
- sie von Gesetzes wegen zulässig sind,
- ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder
- sie der Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens dienen.
Das
Steuergeheimnis wird nicht nur verletzt, wenn ein Amtsträger unbefugt Sachverhalte des Steuerpflichtigen an Dritte weitergibt, sondern auch wenn Daten unbefugt abgerufen werden. Nach § 355 StGB steht die Verletzung des Steuergeheimnisses unter Strafandrohung und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft werden. Darüber hinaus muss der Amtsträger, der das
Steuergeheimnis verletzt hat, auch mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen und disziplinarischen Konsequenzen rechnen.