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Steuerrückzahlung

Die meisten Steuerpflichtigen wenden sich im Frühjahr der Bearbeitung ihrer Einkommensteuererklärungen für das vergangene Kalenderjahr zu. Einige überlassen diese Tätigkeit ihrem Steuerberater oder dem Sachbearbeiter eines Lohnsteuerhilfe-Vereins, ein gewisser Anteil der Steuerpflichtigen jedoch nimmt das Ausfüllen der entsprechenden Formulare selbst vor und kann auf diesem Weg eigenhändig berechnen, wie hoch die zu erwartende Steuerrückzahlung ausfallen wird oder ob gegebenenfalls eine Nachzahlung zu entrichten sein wird.

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Die Lohnsteuer

Die zu entrichtende Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer wird grundsätzlich im Voraus berechnet und monatlich von dem Bruttoentgelt subtrahiert. Nach dem weiteren Vorwegabzug der Sozialabgaben ergibt sich das Nettogehalt, welches vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Dieser ist ebenfalls dafür verantwortlich, die Lohnsteuer gemeinsam mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer weiterzuleiten sowie die Sozialabgaben abzuführen. Hat der Beschäftigte mit seinem Arbeitgeber beispielsweise einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen geschlossen, wird auch der vom Beschäftigten zu tragende Anteil vom Bruttogehalt subtrahiert.

Wichtige Faktoren

Um die Steuererstattung selbst möglichst genau berechnen zu können, müssen unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden. Die auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse regelt dabei, welche Freibeträge dem Steuerpflichtigen zustehen und welchen Steuersätzen das erwirtschaftete Einkommen unterworfen wird. Außerdem können die Ausgaben, welche in dem vergangenen Kalenderjahr angefallen sind, unter bestimmten Voraussetzungen in kompletter Summe oder zumindest teilweise von den Einnahmen abgesetzt werden.

Die Ausgaben

Die absetzbaren Ausgaben werden in unterschiedliche Kategorien unterteilt und werden entsprechend dieser in den Formularen für die Einkommensteuererklärung erfasst. Eine Unterteilung erfolgt dabei in die Gruppen der Werbungskosten, der Sonderausgaben sowie der außergewöhnlichen Belastungen. Als Werbungskosten können beispielsweise die Ausgaben für Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren, Dienstkleidung sowie die Kosten für eine notwendige doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden. Ein Arbeitszimmer ist lediglich absetzbar, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass ihm der Arbeitgeber keinen festen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind absetzbar, sie betragen 30 Cent pro Kilometer der einfachen Strecke. Steuerpflichtige, die den Weg zu ihrer beruflichen Tätigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück legen, können die Kosten für erworbene Tickets absetzen. Die Sonderausgaben setzen sich aus den vom Bruttogehalt subtrahierten Sozialabgaben, den zusätzlich gezahlten Vorsorgeaufwendungen sowie der gezahlten Kirchensteuer zusammen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise außergewöhnlich hohe Krankheitskosten oder Aufwendungen für eine Bestattung.

Die Berechnung

Die Einnahmen, die der Steuerpflichtige im gesamten vergangenen Kalenderjahr bezogen hat, werden zunächst um den Grundfreibetrag von 8004 Euro reduziert. Nun können die errechneten Werbungskosten subtrahiert werden, soweit sie die gesetzlich festgelegte Pauschale von 920 Euro übersteigen. Ist dies nicht der Fall, wird an deren Stelle lediglich die Pauschale abgezogen. Nun werden die dem Steuerpflichtigen zustehenden Freibeträge sowie die Sonderausgaben berücksichtigt; liegen hier keine Ausgaben vor, wird eine Pauschale in Höhe von 36 Euro angewandt. Die angefallenen außergewöhnlichen Belastungen werden um die im Einkommensteuergesetz festgelegte, zumutbare Belastung reduziert und anschließend ebenfalls von den Einnahmen subtrahiert.

Das Ergebnis

Wurden die Einnahmen des vergangenen Kalenderjahres um sämtliche absetzbaren Kosten reduziert, erhält der Steuerpflichtige den für die Berechnung der zu entrichtenden Einkommensteuer maßgebenden Betrag. Bei der Einzelveranlagung lässt sich der anzuwendende Steuersatz anhand der Grundtabelle ermitteln, bei der Ehegattenveranlagung wird die Splittingtabelle genutzt. Beide Aufstellungen sind im Einkommensteuergesetz festgelegt, lassen sich jedoch ebenfalls im Internet herunter laden. Der Einkommensteuersatz beträgt in der Regel zwischen 14% und 45% des zu versteuernden Einkommens, hierauf sind 5,5% Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls 8% bzw. 9% Kirchensteuer zu leisten. Bei Letzterer richtet sich der Steuersatz nach dem Bundesland, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Wird nun von den bereits im Vorfeld abgeführten Steuern das Ergebnis der Einkommensteuererklärung subtrahiert, so erhält der Steuerpflichtige als Ergebnis die zu erwartende Steuerrückzahlung.

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