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Steuerverkürzung

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Steuerverkürzung

Der Begriff Steuerverkürzung ist in Paragraph 370 als nicht fristgerechte Festsetzung der Steuer definiert. Dies gilt für all jene Fälle, in denen die Steuern überhaupt nicht, nur unvollständig oder verspätet festgesetzt werden. Auch unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung handelt es sich im Falle der genannten Versäumnisse um Steuerverkürzung. Eine Steuerverkürzung ist jedoch nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Vielmehr ist es ein Tatbestand, der zu den Voraussetzungen für eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung zählt.

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Ordnungswidrigkeit

Im deutschen Steuerrecht ist die leichtfertige Steuerverkürzung, in Paragraph 378 Absatz 1 der Abgabenordnung, als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Der Regelung unterliegen alle steuerpflichtigen Inländer. Die Schwere der leichtfertigen Steuerverkürzung steht der Steuerhinterziehung nach. Dieser Tatbestand ist mit einer Strafsache verbunden und unterliegt folglich dem Legalitätsprinzip. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung gilt das Opportunitätsprinzip, wonach es in dem Ermessen der Finanzbehörde liegt weitere Schritte einzuleiten oder eine Amnestie zu gewähren. Das maximal erreichbare Bußgeld beträgt bis zu 50.000 Euro.

Selbstanzeige

Einer Verfolgung kann der Täter durch eine Ergänzung beziehungsweise Berichtigung seiner Angaben entgehen. Dies muss jedoch zwingend im Vorfeld einer Ermittlung erfolgen. Faktisch kommt dieser Vorgang einer Selbstanzeige gleich. Ist bereits ein Bußgeld- oder gar ein Strafverfahren im Gange, entfällt diese Option.

Subjektiver und objektiver Tatbestand

Das Gesetz unterscheidet zwischen einem subjektiven und einem objektiven Tatbestand. Ein subjektiver Tatbestand ist gegeben, wenn ein leichtfertiges Versäumnis des Steuerpflichtigen vorliegt. Dieses Versäumnis ist mit der groben Fahrlässigkeit zu vergleichen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn faktisch eine Steuerverkürzung eintritt. Dies ist der Fall, wenn gegenüber der zuständigen Finanzbehörde bewusst falsche oder unzureichende Angaben gemacht werden. Ferner fällt die unzulässige Verwendung oder Unterlassung von Steuerzeichen und Steuerstempeln zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung, insofern dadurch maßgebliche Steuervorteile enstehen. Auch bei einer Verletzung der Kontenwahrheit liegt ein Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen vor.

Vertreter haftbar

Neben dem Steuerpflichtigen selbst, kann auch der nachweislich mit der Wahrnehmung beauftragte Vertreter für eine leichtfertige Steuerverkürzung haftbar gemacht werden.

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt 5 Jahre.
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