Teileinkünfteverfahren
Das
Teileinkünfteverfahren wird zur Behandlung von Einkünften eingesetzt, die aus Kapitalgesellschaften stammen. Es wurde
durch die Unternehmensteuerreform von 2008 ins deutsche Steuerrecht eingeführt und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 das bis
dahin geltende Halbeinkünfteverfahren. Dabei ist entscheidend, ob der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, eine
Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist.
Ist der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft so greift bei Ausschüttungen oder bei Veräußerung das
Teileinkünfteverfahren, wenn die
Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden. Sind die Anteile dem Privatvermögen zuzuordnen, so werden die ausgeschütteten Beträge bzw. veräußerten Anteile im
Regelfall der Abgeltungssteuer unterworfen.

Anteile an einer Kapitalgesellschaft
Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, so unterliegen Ausschüttungen und Veräußerungen nicht dem
Teileinkünfteverfahren, sondern sind gemäß §8bAbs.1 Körperschaftsteuergesetz weiterhin in vollem Umfang steuerfrei. Allerdings kommt hier ein Verbot des Betriebsausgabenabzuges in Höhe von 5% des Veräußerungsgewinnes bzw. der
Ausschüttung zur Geltung. Im Gegensatz dazu darf die Kapitalgesellschaft aber alle Ausgaben im Zusammenhang
mit dieser Beteiligung als Betriebsausgabe steuermindernd gelten machen. Dieser Betriebsausgabenabzug gilt allerdings nicht für Wertverluste der Beteiligung. Beim
Teileinkünfteverfahren werden GmbH-Gewinnanteile, Dividenden und Veräußerungsgewinne zu 60% in den steuerpflichtigen Gewinn einbezogen. Damit verringert sich die Steuerbefreiung auf 40% im Gegensatz zum Halbeinkünfteverfahren, nach dem 50% steuerfrei waren. Zum Ausgleich dafür wird der
Anteil der Werbungskosten, die berücksichtigt werden, auf 60% angehoben.
Weitere Auswirkungen haben in diesem Zusammenhang die
Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer und die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von vorher 25% auf jetzt 15%.