Teilwertabschreibung

Die
Teilwertabschreibung ist in § 6 Abs.1 Satz 1
EStG geregelt. Danach kann ein
Wirtschaftsgut durch
eine außerordentliche Abschreibung zum Bilanzstichtag mit dem niedrigeren Teilwert bewertet werden. Dabei bezeichnet man als Teilwert den Wert für ein Wirtschaftsgut, den ein Erwerber unter der Prämisse der Unternehmensfortführung bereit wäre, im Rahmen des Gesamterwerbs des Unternehmens für dieses Wirtschaftsgut zu bezahlen. Der Teilwert bezeichnet also im Regelfall den Marktpreis oder Verkehrswert des Wirtschaftsgutes. Die
Teilwertabschreibung ist bei allen Wirtschaftsgütern, die sich im Umlauf- oder im
Anlagevermögen befinden, möglich.
Sie wird immer dann vorgenommen, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes niedriger ist als die um die Abschreibung verminderten Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Die um die Abschreibungen verminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden auch als Buchwert bezeichnet. Das bedeutet, ist am Ende des Wirtschaftsjahres der Teilwert niedriger als der Buchwert, dann kann die
Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Voraussetzung für die
Teilwertabschreibung ist die Tatsache, dass die Wertminderung des Wirtschaftsgutes nicht nur vorübergehend, sondern von Dauer ist. Dabei ist der Abschreibungszwang auf den niedrigeren Teilwert, der sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften ergibt, über § 5 Abs.1 EStG auch für das Steuerrecht maßgebend. In diesem Falle wird das steuerrechtliche Wahlrecht in einen Zwang umgewandelt.