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Umsatzsteuer & Verkauf

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Verkauf des Unternehmens und die Umsatzsteuer

Das laufende Geschäft: Abgesehen von der Kleinunternehmerschaft i. S. d. § 19 UStG oder bestimmten Umsatzsteuerbefreiungen (z. B. Ärzte, Vermieter) müssen Unternehmer grundsätzlich Umsatzsteuer für Ihre Erlöse abführen. Das gilt für das eigentliche Kerngeschäft, z. B. der Verkauf von Getränken als Getränkemarkt, als auch für sog. Hilfsgeschäfte, z. B. der Verkauf des ausgedienten Transporters. Fällt der Unternehmer unter die Kleinunternehmerregelung oder unter eine Steuerbefreiung sind sämtliche Umsatzerlöse ohne Umsatzsteuer abzurechnen.

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Die Veräußerung des Geschäfts

Überlegt sich nun der Betreiber des Getränkemarkts mit Beginn seiner Rente auch seinen Getränkemarkt zu verkaufen ergibt sich umsatzsteuerlich eine andere Situation. Denkbar sind zwei Varianten:
1. Der Unternehmer verkauft den Getränkemarkt komplett mit allem drum und dran.
2. Der Unternehmer verkauft lediglich das Inventar und die Waren, behält aber das Gebäude zurück und verpachtet dies dann an den neuen Getränkemarkt-Betreiber.

Die erste Variante ist eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen. Diese ist nicht umsatzsteuerbar und damit muss der veräußernde Unternehmer keine Umsatzsteuer auf seinen Verkaufserlös abführen. Dies ist kein Wahlrecht. Gleichzeitig kann der neue Unternehmer auch keine Vorsteuer abziehen.

Bei der zweiten Variante behält der Unternehmer Teile seines Unternehmens zurück. Daher handelt es sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Damit ist der Verkaufserlöse für das Inventar und die Waren umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig.

Für wen gilt das?

Die Regelung der Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt für alle Unternehmer, also auch für umsatzsteuerbefreite Unternehmer wie Ärzte oder Vermieter, für Kleinunternehmer oder Land- und Forstwirte. Ein Arzt tätigt während seines laufenden Praxisbetriebs in aller Regel umsatzsteuerfreie Umsätze. Der Verkauf jedoch ist gar nicht umsatzsteuerbar. Hier ist ein feiner Unterschied. Denkbar ist auch ein Vermieter, der die Ladenlokale im Erdgeschoß umsatzsteuerpflichtig vermietet und die Wohnungen in den Obergeschoßen umsatzsteuerfrei. Veräußert der Vermieter den Gebäudekomplex komplett liegt auch hier eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor (es sei denn, der Vermieter hat noch weitere vermietete Gebäude).

Nach der Geschäftsveräußerung

Trudeln nach der Geschäftsveräußerung noch Rechnungen an den alten Unternehmer ein, zum Beispiel die Schlussrechnung der Stadtwerke oder auch die Rechnung des Steuerberaters für die betrieblichen (letzten) Steuererklärungen, kann die Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen noch als Vorsteuer abgezogen werden. Die Rechnungen beziehen sich auf die (ehemalige) laufende Unternehmertätigkeit.

Ausnahmen?

Natürlich gibt es eine Ausnahme von der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen. Ist der Käufer kein Unternehmer und wird es auch durch den Kauf nicht, muss der Veräußerer die Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös bezahlen. Ansonsten käme es zu einem unbelasteten Endverbrauch. Aber dies wird nicht allzu häufig vorkommen. Im Getränkemarktfall müsste der Käufer sich also den Getränkemarkt für sein persönliches Vergnügen kaufen, um dort Partys zu feiern und die Getränke mit Freunden zunichte zu machen. Ein umsatzsteuerbefreiter Käufer hat keine Auswirkung auf die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Haben Sie noch Fragen? Die Experten von steuerberaten.de helfen Ihnen gerne weiter.
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