Urlaub – aus steuerlicher Sicht

Werbungskosten
Die Kosten für Urlaubsreisen können normalerweise
nicht als Werbungskosten geltend gemacht, weil darunter nur berufsbezogene Ausgaben fallen. Eine Anerkennung als Werbungskosten kommt daher nur bei berufsbezogenen Sprachreisen, Fahrten zu Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen in Betracht. Die Kombination einer solchen Veranstaltung mit einem Erholungsurlaub kann im Einzelfall dazu führen, dass die Anerkennung als Werbungskosten versagt wird oder
zumindest die Reisekosten nicht anerkannt werden. Denn der Steuerzahler soll nicht die Ausgaben tragen, die durch die private Lebensführung entstehen.
Außergewöhnliche Belastungen
Normalerweise können die Kosten für einen
Urlaub auch nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Denn Urlaube sind aus steuerlicher Sicht keine derartige Belastung, weil diese Menschen durch diese Art der Ausgaben belastet werden. Darüber hinaus haben die Reisenden etwa durch Wahl des Reiseziels einen großen Einfluss drauf, wie
hoch ihre Aufwendungen sind. Anders ist das unter Umständen dann, soweit jemand aufgrund einer
schweren Behinderung besondere Kosten entstehen. In diesem Fall muss die Reise aber besonders auf die Art der Behinderung zugeschnitten sein. Hier hat der behinderte Mensch ein Wahlrecht, ob er die tatsächlich entstandenen Aufwendungen
oder den Pauschbetrag geltend macht. Als Betroffener sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.
Sollten sich noch weitere Fragen zu dem Thema
Urlaub & Steuern ergeben, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.