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Veräußerungsanzeige

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Veräußerungsanzeige

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Veräußerungsanzeige im Straßenverkehrsrecht

Die Veräußerungsanzeige ist in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FAV) definiert. Sie ist die erforderliche Mitteilung an die jeweilige Zulassungsbehörde über den Wechsel der Person des Fahrzeughalters eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs und dient der Berichtigung der entsprechenden Fahrzeugregister. Der bisherige Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ist verpflichtet, dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Die Einzelheiten regelt Paragraph 13 Absatz 4 FAV. Demzufolge umfasst die Mitteilung neben dem amtlichen Kennzeichen den Namen, Vornamen sowie die vollständige und genaue Anschrift des Erwerbers. Weiterhin gehört dazu eine Bestätigung des Erwerbers, dass die Kennzeichenschilder und die Zulassungsbescheinigung Teil1 und Teil 2 übergeben wurden.

Wenn der bisherige Eigentümer oder Halter es versäumt oder unterlässt, seiner Pflicht über die Mitteilung gegenüber der Zulassungsbehörde nachzukommen oder die Ummeldung des Fahrzeugs erfolgt nicht unverzüglich oder das Fahrzeug wird nicht außer Betrieb gesetzt oder die mitgeteilten Daten des neuen Eigentümers oder Halters erweisen sich als unzutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer vierwöchigen Frist zur Vorlage bei der Behörde aufbieten. Bleibt das Aufgebot erfolglos, endet damit die Zulassung des jeweiligen Fahrzeugs. Geregelt ist das in § 13 Abs.4 Satz 4 und 5 VVG. Weiterhin wird in § 97 Abs. 1 Satz 1 VVG geregelt, dass auch dem Versicherer unverzüglich die Veräußerung des Fahrzeugs anzuzeigen ist. Weitere Paragraphen regeln, welche Rechte und Pflichten sich daraus für den alten und neuen Eigentümer und die Versicherungen der beiden ergeben.

Veräußerungsanzeige bei Grundstücksveräußerung

Wird ein Grundstück veräußert, muss der den Verkaufsvertrag beurkundende Notar entsprechend § 18 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) dem zuständigen Finanzamt die Grundstücksveräußerung schriftlich anzeigen.
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