Verlustvortrag
Nicht immer entstehen nur Gewinne, wenn ein Unternehmer sein Gewerbe betreibt oder auch ein Vermieter seine Mietwohnungen vermietet. Es können dabei auch Verluste entstehen.Grundsätzlich können die Verluste einer Einkunftsart mit Gewinnen einer anderen Einkunftsart untereinander Entstehungsjahr verrechnet werden. Auch bei Eheleuten untereinander.

Liebhaberei
Erzielt ein Unternehmer über Jahre hinweg immer nur Verluste, kann es sein, dass das
Finanzamt hier „Liebhaberei“ feststellt. Das heißt, dass die Verluste nicht anerkannt werden und somit nicht mit andern positiven Einkünften verrechnet werden können. Daher fallen dann die Steuererstattungen, die normalerweise durch die Verlustverrechnung entstehen, aus. Außerdem werden die Steuerbescheide der vergangenen Jahre korrigiert, indem das Finanzamt sämtliche Verluste streicht. Dadurch entstehen Steuernachzahlungen für die alten Jahre. Das Finanzamt wird gerade solche Unternehmer mit Argus-Augen beobachten, die Unternehmen betreiben, die in Richtung „Hobby“ gehen. Das sind zB. Künstler, Ferienhaus-Vermieter oder Pferdezüchter.
Verlustrücktrag
Nicht im Entstehungsjahr ausgeglichene Verluste werden bis zu einer Höhe von 511.500 Euro bei einzelnen Steuerpflichtigen und bis zu 1.023.000 Euro bei Ehepartnern ins Vorjahr zurück getragen. Dies macht das Finanzamt selbstständig. Der Steuerpflichtige kann jedoch die Beschränkung auf einen Betrag beantragen oder eben auch, dass der Verlustrücktrag gar nicht stattfinden soll.
Verlustvortrag
Bleiben nach dem Ausgleich eines Verlustes im Entstehungsjahr und einem Rücktrag ins Vorjahr weiter Verluste bestehen, werden diese vorgetragen. Hier kann der Steuerpflichtige auf die Höhe keinen Einfluss nehmen. Der
Verlustvortrag ist allerdings beschränkt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte auf 1 Million bzw. 2 Millionen Euro bei Ehepartnern. Darüber hinaus werden dann nur noch 60% berücksichtigt. Der
Verlustvortrag wird jeweils zum Jahresende gesondert festgestellt.
Beispiel:
Ein selbstständiger Arzt erzielt im aktuellen Jahr Einkünfte aus seiner Praxis in Höhe von 1.500.000 Euro, aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -100.000 Euro und
Einkünfte aus Kapitalvermögen 650.000 Euro. Aus dem Vorjahr besteht noch ein
Verlustvortrag in Höhe von 1.500.000 Euro.
| Aktuelles Jahr | Euro |
| Einkünfte aus selbstständiger Arbeit | 1.500.000 |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | -100.000 |
| Einkünfte aus Kapitalvermögen | 650.000 |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 2.050.000 |
| Verlustvortrag aus dem Vorjahr | -1.500.000 |
| Unbeschränkter Verlustabzug | 1.000.000 |
| Für den beschränkten Verlustabzug verbleiben | -500.000 |
| 60 % von 1.050.000 Euro = 630.000 Euro | |
| Aus dem Vorjahr noch abziehbarer Verlust (max. 630.000 Euro) | 500.000 |
| Verbleibender Verlustvortrag | 0 |