Verpflegungspauschalen - Absetzbarkeit als Werbungskosten
Arbeitnehmer können
gegenüber dem Finanzamt unter Umständen auch
Verpflegungspauschalen als
Werbungskosten in
Form von Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Dies setzt voraus, dass sie eine sogenannte Auswärtstätigkeit ausüben und ihnen der Arbeitgeber nicht den entstandenen Verpflegungsmehraufwand erstattet. Eine Auswärtstätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich
außerhalb ihrer Wohnung und ihrer regelmäßigen Arbeitsstelle aufhalten. <
- Eine Auswärtstätigkeit liegt vor allem in den folgenden Fällen vor:
- Durchführung einer Dienstreise
- Einsatzwechseltätigkeit (zB. Monteur auf Baustellen)
- Fahrtätigkeit (zB. LKW-Fahrer)
- Doppelte Haushaltsführung.
Die Höhe der Pauschalen ist dabei normalerweise nach der Zeit der Abwesenheit gestaffelt. Dabei wird nicht mehr zwischen Dienstreise,
Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit und doppelter Haushaltsführung unterschieden.
Verpflegungspauschalen können normalerweise nur während der ersten drei Monate einer
Auswärtstätigkeit als Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Entrichtung der Verpflegungspauschalen durch den Arbeitgeber
Soweit der Arbeitgeber die
Verpflegungspauschalen bezahlt, gelten diese als Auslagenersatz. Das bedeutet, dass sie von vornherein gar nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Soweit der Arbeitgeber einen höheren Betrag der entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen ersetzt, wird der übersteigende Anteil besteuert.
Sollten sich noch weitere Fragen zu dem Thema
Verpflegungspauschalen ergeben, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.