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Vollstreckung

Steuer-Ratgeber V Vollstreckung

Vollstreckung

In Deutschland ist das Zwangsvollstreckungsrecht in der Zivilprozessordnung gesetzlich verankert. Es regelt die Ausübung staatlicher Exekutive, um öffentliche oder privatrechtliche Forderungen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner, auf Basis einer Betreibung, durchsetzen zu können.

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Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens

Damit es überhaupt zu einer Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens kommen kann, muss der Gläubiger dem Schuldner einen Vollstreckungstitel zustellen. Als rechtmäßige Titel können beispielsweise ein rechtskräftiges Endurteil, ein Vergleich oder ein Kostenfestsetzungsbeschluss fungieren. Außerdem muss bei Gericht ein Vollstreckungsantrag eingegangen sein. Zudem ist es notwendig, dass der Vollstreckungstitel mit einer entsprechenden Vollstreckungsklausel versehen wurde.

Zwangsvollstreckung

Eine Zwangsvollstreckung darf ausschließlich von staatlicher Seite ausgeführt werden, jedoch nur auf Anordnung eines ordentlichen Gerichtsentscheids des Vollstreckungsgerichtes. Als solches fungiert in der Regel das zuständige Amtsgericht. Aus dem Gerichtsentscheid muss darüber hinaus ein entsprechender Vollstreckungsbescheid hervorgehen. Dieser Sachverhalt liegt im staatlichen Gewaltmonopol begründet, was gleichzeitig die Ausübung von Selbstjustiz verbietet. Selbst bei berechtigten und belegbaren Forderungen des Gläubigers besitzt dieser keine eigenmächtige Handhabe gegenüber dem Schuldner. Eine Klage des Gläubigers ist vom Schuldner nur durch eine Erfüllung der Leistungsforderung abzuwenden.

Richterlichen Vollstreckungsbescheid

Kommt es nicht zu einer Abwendung der Klage und in Folge dessen zu einem richterlichen Vollstreckungsbescheid wird das bewegliche von dem unbeweglichen Vermögen unterschieden. Unter dem beweglichen Vermögen eines Schuldners wird beispielsweise das Mobiliar vereint. Das unbewegliche Vermögen umfasst zum Beispiel Immobilien und Grundstücke. Die Vollstreckung wird durch staatliche Gerichtsvollzieher eingeleitet, meist durch Pfändung.

Zwei Arten der Vollstreckung

Grundsätzlich sind im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts zwei Arten der Vollstreckung zu unterscheiden. Dies ist zum einen die Einzelzwangsvollstreckung, bei der einzelne Vermögenswerte des Schuldners bis zur Erfüllung der Forderungen zum tragen kommen. Zum anderen die sogenannte Gesamtvollstreckung, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens eingeleitet wird. Bei dieser Form der Vollstreckung stehen alle Vermögenswerte des Schuldners zur Disposition, um die Forderungen der Gläubiger bestmöglich erfüllen zu können. Einzelheiten über die Zahlungen und die Reihenfolge der Gläubiger regelt das Insolvenzverfahren.

Verwaltungsrechtliche Vollstreckung

Neben der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung existieren ferner die verwaltungsrechtliche Vollstreckung im Rahmen der Selbsttitulierung und Selbstvollstreckung sowie die Strafvollstreckung.
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