Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug >
Einer der zentralen Begriffe im deutschen
Umsatzsteuerrechts ist der
Vorsteuerabzug. Er ist in § 15 des UStG geregelt. Der
Vorsteuerabzug beschreibt das Recht eines Unternehmers, die von ihm auf erhaltene Lieferungen und
Leistungen gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) von der Umsatzsteuer abzuziehen, die er auf von ihm selbst erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen berechnet und eingenommen hat. Dabei
wird die Vorsteuer vor Abführung der Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abgezogen. Ist der Vorsteuerbetrag größer als der Betrag der abzuführenden Umsatzsteuer, so ergibt
sich ein Erstattungsanspruch für den Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung.

Wer bezahlt die Umsatzsteuer?
Durch den
Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass tatsächlich nur der Endverbraucher oder nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen haben. Weiterhin wird auf diese Weise nur der Mehrwert einer Lieferung oder
Leistung der Besteuerung unterworfen, der in der betreffenden Herstellungs- oder Handelsstufe eines Produktes entsteht. Der von jedem Unternehmer entrichtete Steuerbetrag entspricht genau der Wertsteigerung, die das Produkt in diesem Unternehmen erfahren hat. Die Summe der Vorstufen entspricht am Ende genau dem Umsatzsteuerbetrag, den der Endverbraucher zu zahlen hat. Die Umsatzsteuer stellt für den Unternehmer nur somit nur einen durchlaufenden Posten dar. Demzufolge sind Endverbraucher,
Kleinunternehmer, bei denen keine Umsatzsteuer erhoben wird sowie Bund, Länder und Kommunen nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Auch die bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern an das
Zollamt gezahlte Einfuhrumsatzsteuer ist im Rahmen des Vorsteuerabzugs zu berücksichtigen. Der
Vorsteuerabzug ist auch für den Eigenverbrauch erlaubt.