Werbungskostenpauschbetrag - Begriff der Werbungskosten

Als
Arbeitnehmer können Sie alle mit Ihrem Beruf im Zusammenhang stehenden
Ausgaben als Werbungskosten in Ihrer
Steuererklärung geltend machen. Hierzu
gehören beispielsweise Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstelle, Ausgaben für eigene Arbeitsmittel wie Fachbücher, Zeitschriften oder eines beruflich genutzten Computers, die
Aufwendungen für die Einrichtung und die Unterhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers, die Ausgaben für doppelte Haushaltsführung sowie für die Anschaffung und
Pflege von Arbeitskleidung.

Begriff des Werbungskostenpauschbetrages
Dies brauchen Sie lediglich dann nicht zu tun, wenn die bei Ihnen tatsächlich angefallenen Werbungskosten nicht den insgesamt den
Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920,- Euro pro Kalenderjahr überschreiten. Diese Summe wird bereits beim
Abzug der Lohnsteuer automatisch berücksichtigt. Bei Abgabe einer Steuererklärung wird er vom
Finanzamt automatisch berücksichtigt. Der
Werbungskostenpauschbetrag wird oft
umgangssprachlich als Werbungskostenpauschale bezeichnet - was aber nicht ganz korrekt ist.
Die Höhe der Werbungskosten sollte nicht unterschätzt werden
Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass Arbeitnehmer mit Ihren Ausgaben häufig den
Werbungskostenpauschbetrag überschreiten. Allerdings merken sie es oft nicht, weil Sie nicht genau Ihre beruflich bedingten Ausgaben ermitteln. Dies sollten Sie als Steuerpflichtiger nicht tun, weil von dieser Bequemlichkeit nur einer profitiert
- das Finanzamt. Dabei lässt sich beispielsweise die
Entfernungspauschale ganz einfach berechnen. Nutzen Sie den Online-Rechner von steuerberaten.de zur
Berechnung der Pendlerpauschale beziehungsweise
Entfernungspauschale .
Weitere Fragen
Sollten sich noch weitere Fragen rund um die
Werbungskostenpauschbetrag ergeben oder konkrete Rechenbeispiele gewünscht sein, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.