Wahlrecht bei Ehegatten

Zusammen lebende Ehegatten können normalerweise wählen, ob sie bei der
Abgabe ihrer Steuererklärung lieber getrennt oder zusammen veranlagt werden möchten. Mit
einer gemeinsamen Veranlagung müssen beide Eheleute einverstanden sein. Ansonsten
wird vom Finanzamt eine getrennte Veranlagung durchgeführt.
Ablauf der Zusammenveranlagung
Im Falle der gemeinsamen Veranlagung werden zunächst einmal die jeweiligen Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt. Diese werden in einem zweiten Schritt zusammengerechnet zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte - wobei alle Freibeträge und Pauschalen in der Regel verdoppelt werden. Auf das nach
Abzug von Werbungskosten,
Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie haushaltsnahen Dienstleistungen übrig bleibende
zu versteuernde Einkommen wird dann
der günstige Splittingtarif angewendet.
Für wen eine Zusammenveranlagung interessant ist
Davon profitieren am meisten Eheleute, bei denen nur einer durch sein Einkommen den Lebensunterhalt bestreitet beziehungsweise große Unterschiede beim Einkommen bestehen. Denn das zu versteuernde Einkommen wird hälftig auf beide Eheleute aufgeteilt. Das klappt allerdings nur, soweit beide Ehegatten mit einer gemeinsamen Veranlagung einverstanden sind. Sie erhalten dann vom Fiskus
zusammen einen Steuerbescheid.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Wer mit seinem Partner lediglich in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne Trauschein zusammenlebt, ist von einer
Zusammenveranlagung – und somit vom Splittingverfahren - ausgeschlossen.
Homosexuelle Paare
Auch homosexuelle Paare, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zusammen leben, sind nach der derzeitigen Rechtslage von einer gemeinsamen Veranlagung – und somit vom Splittingverfahren - ausgeschlossen. Ob diese gesetzliche Regelung vor dem
Bundesverfassungsgericht Bestand hat, wird sich zeigen.
Sollten Sie weitere Fragen zur
Zusammenveranlagung haben oder konkrete Rechenbeispiele wünschen, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.