Alle Steueränderungen zum Jahreswechsel

BilMog (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) / Mittelstandsentlastungsgesetz

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts ( BilMog ) wird das HGB umfassend reformiert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das nationale Bilanzrecht zu einer nachhaltigen und vergleichbaren Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsvorschriften ( IFRS ) ausgestaltet werden und vor allem eine vergleichsweise weniger aufwändige und einfachere Alternative zur Nutzung eines modernen Bilanzrechts für kleinere und mittlere Betriebe sein.

Durch das BilMoG soll der Informationsgehalt des Jahresabschlusses gestärkt werden. Die Kapitalstruktur und die Finanzlage des bilanzierenden Unternehmens soll für den Betrachter generell transparenter werden.

Das Gesetz muss für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31.12.2009 enden – also ab 2010 – und kann bereits für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31.12.2008 enden – also ab 2009. Bei freiwilliger Anwendung besteht die Verpflichtung, die Änderungen vollständig anzuwenden, Rosinenpickerei ist also nicht erlaubt.

Neue Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisregeln

Die wesentlichen Änderungen sind:
  • Für entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwerte besteht zukünftig eine Aktivierungspflicht.
  • Die Herstellungskosten von selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern können zukünftig in der Bilanz aktiviert werden, es besteht insofern ein Aktivierungswahlrecht.
  • Auf der anderen Seite dürfen Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes zukünftig nicht mehr als Bilanzierungshilfe aktiviert werden.
  • Das sog. Abschreibungswahlrecht bei nur vorübergehender Wertminderung entfällt bei den Sachanlagen. Das Wahlrecht zur Beibehaltung des (falschen) Wertes entfällt auch bei den Finanzanlagen. Auch werden „Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen“ und „Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Betrachtung“ bald der Vergangenheit angehören.
  • Latente Steuern sind nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und von haftungsbeschränkten Personengesellschaften (z.B. KG) nach dem „bilanzorientierten Konzept“ zu ermitteln.
  • Generell wird die bisher geltende umgekehrte Maßgeblichkeit aufgegeben. Dieser Grundsatz besagt, dass steuerliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit dem Ansatz in der Handelsbilanz auszuüben sind. Insofern entfällt zukünftig auch die Position „Sonderposten mit Rücklageanteil“ auf der Passivseite der Bilanz .Durch die Aufgabe wird sich die Steuerbilanz des Unternehmens inhaltlich immer mehr von der Handelsbilanz entfernen.
  • Im Bereich der Rückstellungen sind die Verpflichtungen generell mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dabei sind Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Auch müssen dann längerfristige Rückstellungen generell abgezinst werden. Aufwandsrückstellungen dürfen nicht mehr bilanziert werden.
  • Das Bilden von Bewertungseinheiten, also die gemeinsame Betrachtung von Vermögenswerten und Schulden oder schwebenden Geschäften wird vorgeschrieben.
  • Bei den handelsrechtlichen Herstellungskosten sind zukünftig bestimmte Gemeinkosten einzubeziehen. Sie nähern sich damit dem Mindestwert der steuerlichen Herstellungskosten.
Mit dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wird mit Traditionen gebrochen, die über Jahrzehnte das handelsrechtliche Denken prägten. Die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit, die Änderungen hinsichtlich Realitions- und Anschaffungskostenprinzip und die „Verwässerung“ des Vorsichtsprinzips sind der Preis für den höheren Informationsgehalt, der durch die Änderungen erreicht wird. Auch durch die Aufgabe nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte ist ein deutlicher Schritt in Richtung moderner internationaler Rechnungslegung gelungen.

Weitere Regelungen z.B. zur Modernisierung des handelsrechtlichen Konzernabschlusses sind der aktuellen Wirtschaftskrise geschuldet, indem u.a. der Konsolidierungskreis für sog. „Zweckgesellschaften“ ausgedehnt wurde. So wird dann wohl einigen Landesbankern das in ihrer Verantwortung stehende Risikopotential in Zukunft hoffentlich früher auffallen.

Trotz aller umwälzender Änderungen wird jedoch der handelsrechtliche Jahresabschluss unverändert seine Funktion behalten. Er ist und bleibt der Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung und nach ihm bemisst sich die mögliche Ausschüttung von Gewinnen. Ob nach neuer Rechtslage der Jahresabschluss bessere oder eher schlechtere Ratingergebnisse erzielen wird, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Es wird solche und solche geben!

Größenklassen für Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmer

Auch werden die Größenklassen des § 267 HGB um 20 % angehoben. Diese entscheiden darüber, welche Informationspflichten ein Unternehmen erfüllen muss. Als kleine Kapitalgesellschaft gilt künftig z.B. eine GmbH, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. € Bilanzsumme, ca. 9,8 Mio. € Umsatzerlöse, bzw. 50 Arbeitnehmer hat. Mittelgroß ist eine Kapitalgesellschaft dann, wenn die Bilanzsumme rd. 19,2 Mio. €, die Umsatzerlöse ca. 38,5 Mio. € bzw. 250 Arbeitnehmer nicht überschritten werden. Mit dem Mittelstandsentlastungsgesetz wurden mittelständische Einzelkaufleute zudem von „vermeidbarem Bilanzierungsaufwand“ entlastet. Wenn die Schwellenwerte von 0,5 Mio. € Umsatz und € 50.000,- Gewinn nicht überschtritten werden, ist ein Einzelkaufmann von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften befreit.

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