Alle Steueränderungen zum Jahreswechsel

Mehrwertsteuer – Paket (Abriss)

Neue Grundregel beim Ort der sonstigen Leistung ab 2010

Ab dem 1. Januar 2010 sind im Umsatzsteuergesetz grundlegende Änderungen zu beachten. Insbesondere beim Leistungsort für sonstige Leistungen gegenüber Unternehmern kommt es zu wesentlichen Änderungen. War früher der Sitz des leistenden Unternehmens maßgeblich, kommt es nun auch darauf an, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat. Damit wird eine Regelung, die bislang nur für bestimmt sog. Katalogleistungen als Ausnahme galt, zum neuen Grundsatz.

Dennoch wird es auch ab 2010 umfangreiche Ausnahmen geben. Vom obigen Grundsatz abweichend sind folgende sonstige Leistungen zu beurteilen:
  • Für Grundstückleistungen gilt der Belegenheitsort
  • Bei kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende und unterrichtende Leistungen ist der Tätigkeitsort maßgeblich
  • Für Personenbeförderungen gilt der Ort des Bewirkens
  • Bei Restaurations- und Verpflegungsleistungen ist der Ort, an dem sie tatsächlich erbracht werden, maßgeblich
  • Bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln bis zu 30 Tagen ist für Zwecke der Umsatzsteuer auf den Ort, an dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, abzustellen.
Die Leistungen, die nach der neuen Grundregel zu beurteilen sind, unterliegen innerhalb der Europäischen Union dem „reverse-charge-Verfahren“. Danach ermittelt der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, führt sie an das Finanzamt ab und zieht ihn ggf. gleichzeitig als Vorsteuer ab, sofern bestimmte Voraussetzungen hierzu erfüllt werden.

Diese Leistungen sind nun auch neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen in einer Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen. Bei Leistungen eines Unternehmers an Privatpersonen wird unverändert im Regelfall die sonstige Leistung dort erbracht, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat.

Rechnungsstellung bei sonstigen Leistungen

Ab 1. Januar 2010 ist für sonstige Regelleistungen, für die kein Ausnahmetatbestand vorliegt, der Sitz des Auftraggebers (Leistungsempfängers) der Ort, an dem die Leistung erbracht wird, sofern Leistungen gegenüber einem Unternehmer erbracht werden.

Der Rechnungsaussteller sollte nun darauf achten, dass er ordnungsgemäße Rechnungen ausstellt, die insbesondere die USt-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers enthalten und einen Hinweis auf das „reverse-charge Verfahren“, nach dem der Rechnungsempfänger in seinem Land nach dem dortigen Steuersatz die Umsatzsteuer abführt. Diese kann er dann ggf. gleichzeitig bei bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer in Anspruch nehmen.

Der Hinweis auf die Anwendung des reverse-Charge-Verfahrens und die Angabe der USt-Id-Nummer wird EU-weit verpflichtend.

Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung ab 2010

Bis zum 31.12.2009 enthielt die Zusammenfassende Meldung nur innergemeinschaftliche Lieferungen. Ab dem 1. Juli 2010 sind hier auch Leistungen anzugeben, die nach der neuen Grundregel im EU-Ausland steuerbar sind. Hierunter fallen die meisten innergemeinschaftlichen Leistungen, ausgenommen sind solche, für die ein Ausnahmeregel existiert.

Ab 2010 sind innergemeinschaftliche Lieferungen monatlich zu melden, statt wie bislang quartalsweise. Die Leistungen ins EU-Ausland sind hingegen quartalsweise zu melden – jeweils zum 25. des Folgemonats. Freiwillig kann auch eine monatliche Meldung erfolgen.

Die Leistungen, die in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden, sind künftig auch gesondert in der Umsatzsteuervoranmeldung aufzuführen.

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