Solidaritätszuschlag nach der Wiedervereinigung
Im Jahr 1991, nach der geglückten deutschen Wiedervereinigung, trat der
Solidaritätszuschlag als Mittel zur Stabilisierung des Bundeshaushaltes auf den Plan. Durch das vom
Bundestag
verabschiedete Solidaritätszuschlaggesetz
(SolZG) fand die gesetzliche Grundlage ihren Einzug in das deutsche Steuerwesen.
Sinn des Solidaritätszuschlags
Der Zuschlag sollte hauptsächlich im eigentlichen Sinne dazu dienen, die immense finanzielle Belastung in den Jahren nach der Wiedervereinigung und den Aufbau der
Ostbundesländer zu finanzieren. Es handelte sich jedoch, damals wie heute, nicht um einen zweckgebundenen Zuschlag. Gezahlt wird der
Solidaritätszuschlag von Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuerpflichtigen, sowohl in den neuen als auch den alten Bundesländern. Die Bemessung erfolgt dabei unter Berücksichtigung der geltenden Kinderfreibeträge. Der erhobene Betrag fließt als Bundessteuer direkt an den Bund. Bereits beim Arbeitgeber wird der
Solidaritätszuschlag automatisch erhoben und direkt an das
Finanzamt weitergeleitet.
Einspruch gegen den Solidaritätszuschlag
Aus aktuellem Anlass bieten wir Ihnen an dieser Stelle ein Muster-Dokument, um gegen den
Solidaritätszuschlag Einspruch zu erheben. Sie können gegen einen Steuerbescheid innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Nach Ablauf der vorgenannten Frist wird der Bescheid regelmässig bestandskräftig und ein Einspruch ist in der Regel nicht mehr möglich. Ein Einspruch ist nicht erforderlich, wenn die Finanzverwaltung hinsichtlich des Solidaritätszuschlages den Steuerbescheid als vorläufig ( § 165 AO ) erklärt. Bitte wählen Sie aus, ob Sie den Einspruch als Privatperson oder als Körperschaft erheben wollen:
Haben Sie weitere Fragen? Brauchen Sie Unterstützung durch einen Steuerberater?
Höhe des Solis
Nach seiner Einführung betrug der
Solidaritätszuschlag 7,5 % der Einkommens-, Kapital- und
Körperschaftsteuer. Er wurde jedoch nur 6-mal im Jahr erhoben, was einen effektiven jährlichen
Zuschlag von 3,75% ergab. Am 30. Juni 1992 wurde die Erhebung des Solidaritätszuschlages ausgesetzt und erst 1995 erneut eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt wurde er monatlich erhoben,
zu einem Prozentsatz von 7,5% der Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer. Im Jahr 1998 fand dann eine Reduzierung des Prozentsatzes auf 5,5% statt, die noch heute
Gültigkeit hat. Auch die Einführung der
Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 hat daran nichts geändert.
Besonderheiten im Niedriglohnsektors
Besonderheiten existieren beim
Solidaritätszuschlag im Bereich des Niedriglohnsektors sowie bei Steuerzahler mit einer geringen Bemessungsgrundlage. Übersteigt die
Lohnsteuer dabei nicht eine
Bemessungsgrundlage von 972 Euro bei Unverheirateten und 1944 Euro bei zusammenveranlagten Ehepartnern (§ 3 SolZG) entfällt der
Solidaritätszuschlag gänzlich. Auch bei geringen
Überschreitungen des Grenzwertes findet zuerst ein stetiger prozentualer Anstieg statt (§ 4 SolZG), bevor der volle Beitragssatz von 5,5% erreicht wird. Dies ist erst bei einer
Bemessungsgrundlage von 1295 Euro beziehungsweise 2590 Euro der Fall. Geringfügig Beschäftigte zahlen hingegen einen Pauschalbetrag von 2%.
Der Bund erhält durch den
Solidaritätszuschlag von 2005 bis ins Jahr 2019 einen Betrag von 189 bis 207 Milliarden Euro.
Alle Begriffe mit Buchstabe S-T
Zurück zum Steuer-Glossar