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Transparenzregister

Geschätzte Lesezeit: 7 Min.

Ab 2020 drohen Bußgelder bei Nichteintragung

Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, die sich bisher noch nicht in das Transparenzregister haben eintragen lassen, drohen ab 2020 hohe Bußgelder. Außerdem erfolgt bei Nichteintragung eine Veröffentlichung im Internet über eben jenen Verstoß. Insbesondere Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KGs) sollten deshalb sofort tätig werden. Dasselbe gilt für GmbHs, UGs und AGs – wenn diese vor dem Jahr 2007 gegründet wurden.

Seit Oktober 2017 sind juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited und AG) sowie eingetragenen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) zu einer Meldung bestimmter Gesellschafter verpflichtet. Das bedeutet, dass diese der Bundesanzeiger Verlag GmbH ihre wirtschaftlich Berechtigten Personen (das sind in der Regel die Gesellschafter) elektronisch mitzuteilen und sich so in das Transparenzregister einzutragen haben – selbst wenn es sich um eine sogenannte Ein-Personen-Gesellschaft handelt, die nur einen einzigen Gesellschafter hat. Diese Verpflichtung ist Teil des Geldwäschegesetzes (GwG) und bei Nichtbeachtung drohen mitunter erhebliche Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

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Wer muss gemeldet werden?

Wirtschaftlich Berechtigte sind Personen, die hinter Kapital- oder Personengesellschaften stehen, diese leiten und / oder kontrollieren. Von solch einer Kontrolle ist auszugehen, wenn die entsprechende natürliche Person entweder mittelbar oder unmittelbar

  • Kapitalanteile von mehr als 25 % hält oder
  • Stimmrechte von mehr als 25 % kontrolliert oder
  • auf eine vergleichbare Art und Weise Kontrolle ausübt – wie beispielsweise durch einen Stimmbindungsvertrag.

Eine mittelbare Kontrolle liegt vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Zwischengesellschaften gehalten werden. Diese wiederum werden von einer natürlichen Person kontrolliert. Jegliche wirtschaftlich Berechtigten, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind zu melden und in das Transparenzregister eintragen zu lassen.

In welchen Fällen kann auf eine Meldung an das Transparenzregister verzichtet werden?

Manchmal kann auf eine explizite Meldung an die Bundesanzeiger Verlag GmbH und damit eine Eintragung in das Transparenzregister verzichtet werden. Dazu müssen die erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern eingesehen und bestimmt werden können. Diese Register sind beispielsweise

  • das Handelsregister
  • das Partnerschaftsregister
  • das Genossenschaftsregister
  • das Vereinsregister oder
  • das Unternehmensregister.

Können hieraus zu meldenden Informationen entnommen werden, gilt die Meldepflicht als erfüllt. Das macht eine gesonderte Meldung an das Transparenzregister unnötig, da dieses als sogenanntes Auffangregister angelegt ist. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten Mitteilungsfiktion. Sämtliche Angaben in den oben genannten Registern sollten also aktuell und richtig sein und den oder die zutreffenden wirtschaftlich Berechtigten erkenntlich machen.

Achtung: Sobald Informationen und Daten zu den wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister gemeldet wurden, sind sämtliche künftigen Änderungen weiterhin gewissenhaft zu pflegen und unverzüglich zu melden.

Was passiert ab dem Jahr 2020?

Beachten Sie, dass eine verspätete Eintragung deutlich milder geahndet wird als eine nicht erfolgte Eintragung. Gemäß des Bußgeldkatalogs des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich dieses Bußgeld bei einer Nichteintragung in das Transparenzregister. Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die aufgrund der Nichteintragung in das Transparenzregister erfolgen, werden ab Januar 2020 gemäß § 57 GwG im Internet veröffentlicht (vorbehaltlich des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten E-Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849).

Diese Veröffentlichung kann natürlich erhebliche Konsequenzen für betroffene Unternehmen sowie deren verantwortliche Leitungspersonen im nationalen und internationalen Rechts- und Geschäftsverkehr nach sich ziehen. Eine Veröffentlichung im Internet bei Nichtbeachtung der Eintragung in das Transparenzregister kann vermieden werden, indem die Mitteilung über die wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen juristischen Person oder Personengesellschaft nachgereicht wird. Verstöße, die vor 2020 beendet wurden, fallen nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes nicht unter die Pflicht der Veröffentlichung.

Gesetzesänderungen zum Transparenzregister

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 kam es zu einigen Gesetzesänderungen hinsichtlich des Transparenzregisters. Diese stellen wir im Folgenden stichpunktartig vor:

  1. Staatsangehörigkeit: Bei einer Eintragung in das Transparenzregister ist nun auch die Staatsangehörigkeit anzugeben (§ 19 Abs. 1 GwG-neu), insofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG-neu nicht greift.
  2. Ermittlungs- und Dokumentationspflicht: Hat eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ihrerseits keine Auskunft über die wirtschaftlich berechtigten Personen erhalten, muss sie von den jeweiligen Anteilseignern, insofern diese bekannt sind, Auskunft über eben jene Angaben verlangen. Solches Auskunftsersuchen sowie die dadurch eingeholten Informationen sind zu dokumentieren (§ 20 Abs. 3 GwG-neu). Verstöße gegen diese Ermittlungs- und Dokumentationspflicht werden mit Bußgeldern geahndet.
  3. Unstimmigkeitsmeldungen: Kommt es zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die in das Transparenzregister eingetragen wurden und den dem besonders Verpflichteten (nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG-neu) gemachten und zur Verfügung gestellten Angaben über die wirtschaftlich Berechtigen zu Unstimmigkeiten, so ist dies der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden. Unstimmigkeiten liegen vor, wenn Eintragungen fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden.
  4. Einsichtnahme in das Transparenzregister: Alle Mitglieder der Öffentlichkeit haben nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG-neu die Möglichkeit, Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen, ein Nachweis eines berechtigten Interesses an einer Einsicht ist demnach ab 2020 nicht mehr erforderlich. Einsicht nehmende Personen müssen sich dennoch weiterhin eindeutig identifizieren und haben eine Gebühr für die Einsicht in das Transparenzregister zu zahlen.
  5. Mitteilungspflicht von GmbHs ohne elektronische Gesellschafterliste: Die Fiktion einer Mitteilung besteht, wenn bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten Dokumenten und Eintragungen, wie etwa ein Eintrag im Handelsregister, ersichtlich sind. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt damit als erfüllt. Bei einer GmbH oder UG ist es somit zwingend erforderlich, dass eine Gesellschafterliste oder ein Musterprotokoll im Handelsregister elektronisch erreich- und abrufbar ist. Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist dies mitunter jedoch nicht immer der Fall, so dass eine Mitteilung an das Transparenzregister oder eine Veröffentlichung der Gesellschafterliste über das Handelsregister zwingend erforderlich wird, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.
  6. Mitteilungspflicht von Kommanditgesellschaften: Die eben genannten Mitteilungsfiktion findet bei Kommanditgesellschaften nur in Ausnahmefällen Anwendung, da im aktuellen Abdruck des Handelsregisters lediglich die Haftsumme der Kommanditlisten eingetragen ist, jedoch nicht die Pflichteinlage beziehungsweise die Kapitalanteile – denn diese können mitunter erheblich voneinander abweichen. Ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs der Kommanditgesellschaft, die ebenso nicht im Handelsregister eingetragen wird, lässt sich daher die prozentuale Beteiligung der Kommanditlisten nicht ermitteln.

Was ist zu tun?

Geschäftsführer juristischer Personen und eingetragener Personengesellschaften müssen zunächst die Angaben zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten einholen. Diese müssen aufbewahrt und stets aktuell gehalten werden. Sind die Angaben bekannt, müssen diese unverzüglich an die registerführenden Stelle, in diesem Fall der Bundesanzeiger Verlag GmbH mitgeteilt werden. Dabei sollten Geschäftsführer außerdem prüfen, ob Angaben etwa in der Gesellschafterliste des Handelsregisters noch aktuell und richtig sind und ob diese den oder die zutreffenden Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigte erkennbar macht. Der Stand des Handelsregisters kann kostenpflichtig unter handelsregister.de eingesehen werden. Sind sämtliche wirtschaftlich Berechtigten über den Handelsregister-Eintrag ersichtlich, so ist, wie bereits beschrieben, eine gesonderte Meldung an das Transparenzregister nicht nötig. Um den Aufwand so gering wie nötig zu halten, ist es allerdings durchaus sinnvoll, die Meldung an das Transparenzregister eigenständig vorzunehmen und aktuell zu halten.

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