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Umsatzsteuersenkung, neue Soforthilfen und viele weitere Steuervorteile

Am 3. Juni 2020 hat sich die Bundesregierung im Koalitionsausschuss auf ein umfassendes Konjunkturpaket geeinigt, welches eine Vielzahl an steuerlichen Vergünstigungen für Unternehmer enthält.

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Umsatzsteuersenkung auf 16 % bzw. 5 % zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020

Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Gerade für Unternehmen, die ihre Umsätze mit Privatverbrauchern (B2C) und nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen (beispielsweise Ärzten) erzielen, ist das eine erhebliche Steuerentlastung. Werden die Preise stabil gehalten, können Unternehmen durch die Umsatzsteuersenkung eine höhere Marge und damit einen höheren Gewinn erzielen. Für Unternehmen im B2B-Geschäft, also Unternehmen, die ihre Waren und Leistungen vor allem an andere Unternehmen erbringen, ergibt sich in der ersten Stufe keine Steuererleichterung. Hier vereinbaren Unternehmer in der Regel Nettopreise ohne Umsatzsteuer.

Mögliche Probleme bei der Umsetzung der Umsatzsteuersenkung

Allerdings bleibt offen, inwieweit es erforderlich ist, die üblichen Rechnungsangaben und den Umsatzsteuerausweis anzupassen. Durch die Umsatzsteuervorschrift des § 14c UStG ist eigentlich eine in einer Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (19 % wie bisher) auch dann zu zahlen, wenn eigentlich ein niedrigerer Umsatzsteuersatz (16 %) gilt. Unternehmen, die ihre Rechnungsvorlagen und Warenwirtschaftssysteme nicht anpassen, könnten deshalb möglicherweise nicht von der Umsatzsteuererleichterung profitieren. Allerdings stellt eine solche Anpassung für viele Unternehmen auch eine erhebliche, bürokratische Belastung dar. Wir gehen deshalb davon aus, dass es eine Vereinfachungsvorschrift geben wird, nach der Rechnungen, die weiterhin den Umsatzsteuerausweis von 19 % enthalten, nicht zu Lasten des Unternehmens gehen können. Da die Umsatzsteuerreduzierung nur für einen kurzen Zeitraum von sechs Monaten gilt, gäbe es ansonsten auch große Probleme bei langfristigen Verträgen wie Miet- und Leasingverträgen. Diese gelten oft als Dauerrechnung und müssten ohne Vereinfachungsvorschrift angepasst werden. Eine weitere, relevante Frage ist die Abgrenzung von Umsätzen - und zwar jene, die bis zum 30.06.2020 zu erfassen sind und somit noch mit dem Umsatzsteuersatz von 19 % abzurechnen sind UND denjenigen Leistungen, die erst ab dem 01.07.2020 zu erfassen sind und damit folglich mit dem begünstigten Umsatzsteuersatz abgerechnet werden können. Bei Zweifelsfällen und fertig gestellten Aufträgen, die noch zur Abrechnung gebracht werden müssen, lohnt es sich möglicherweise, die Endrechnung erst im Juli 2020 zu stellen. Wie genau der Übergang geregelt ist, wird sich allerdings erst zeigen, wenn ein entsprechendes Gesetz vorliegt.

Nochmaliges Soforthilfe-Programm für Überbrückungshilfen

Kleine und mittelständische Unternehmen mit Umsatzausfällen werden wie beim Soforthilfeprogramm in den Monaten Juni bis August 2020 erneut Zuschüsse für Betriebskosten erhalten. Das soll für Unternehmen sämtlicher Branchen gelten. Bezuschusst werden 50 % bis 80 % der fixen Betriebskosten.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt

  • im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und
  • deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.

Die Höhe der Erstattung beträgt

  • bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten 9.000 Euro und
  • bei Unternehmen mit bis zehn Beschäftigten 15.000 Euro.

In begründeten Ausnahmefällen sollen die Zuschussbeträge auch diese Grenzen übersteigen können. Möglicherweise werden die Bundesländer das Zuschussprogramm wie bei der Soforthilfe ergänzen und beispielsweise auch für Unternehmen mit mehr als zehn beschäftigten Mitarbeitern einen Zuschuss gewähren. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Beantragung, die Auszahlung und der Nachweis im Rahmen dieses Zuschussprogramms ist somit etwas aufwendiger als beim Soforthilfeprogramm. Überzahlungen sind zu erstatten.

Einfuhrumsatzsteuer muss nicht mehr vorfinanziert werden

Für Online-Händler besonders interessant ist, dass die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben wird. Hintergrund ist, dass bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland bereits bei der Einfuhr durch den Zoll die Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird. Die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer kann später wieder als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ergibt sich durch die Einfuhrumsatzsteuer somit zwar im Ergebnis keine wirtschaftliche Belastung, allerdings eine Liquiditätsbelastung, da die Einfuhrumsatzsteuer vorfinanziert werden muss. Dieser Effekt sollte abgemildert werden, indem die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer nach hinten geschoben wird. Die Bundesregierung möchte damit die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gegenüber anderen Ländern erhöhen.

Verlustrücktrag wird umfassender ermöglicht

Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 wegen schlechter Geschäfte Verluste erwirtschafteten, konnten diese Verluste bereits im Rahmen des Verlustrücktrags bis zur Höhe von einer Million Euro mit Gewinnen des Vorjahres verrechnen und so eine Erstattung der im Vorjahr geleisteten Steuern erreichen. Wegen der hohen zu erwartenden Verluste durch die Corona-Krise wird diese Möglichkeit eines Verlustrücktrags erweitert, so dass auch Verluste bis zu fünf Millionen Euro bzw. zehn Millionen Euro bei Ehegatten mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden können. Bislang musste für den Verlustrücktrag immer erst die Steuererklärung des Jahres, in dem Verlust erwirtschaftet wurde, erstellt werden. Im Anschluss musste der Steuerbescheid des Finanzamtes abgewartet werden, bis Unternehmen tatsächlich vom Verlustrücktrag profitieren konnten und es zu einer Steuerrückzahlung für die Gewinne des Vorjahres kam. Es soll nun ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem dieser Verlustrücktrag bereits bei der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann. Hierfür soll eine Corona-Rücklage gebildet werden können, über welche die Verluste der Jahre 2020 schon im Jahresabschluss 2019 berücksichtigt werden können. Die Rücklage kann nach der Koalitionseinigung bis zum Jahr 2022 fortgeführt werden. Hier besteht also eine Möglichkeit, Steuerzahlungen für Gewinne des Jahres 2019 durch Bildung der Corona-Rücklage zu verschieben. Fraglich bleibt, wie zu verfahren ist, falls in den Jahren 2020 und 2021 nicht ausreichend Verluste erzielt werden, um die Gewinne des Jahres 2019 auszugleichen. Sicherlich ist mit einer Zinsbelastung zu rechnen, wenn die Corona-Rücklage mangels (ausreichender) Verluste wieder aufgelöst werden muss, weil diese zu hoch gebildet wurde. Unternehmen sollten, soweit es möglich ist, ihre Steuererklärung für das Jahr 2019 noch nicht abgeben, bis hierzu näheres bekannt ist.

Degressive Abschreibung wurde mit dem Konjunkturpaket 2020 wieder eingeführt

Die degressive Abschreibung ist zurück und soll Investitionsanreize für Unternehmen schaffen. Dabei soll die bislang geltende lineare Abschreibung über die zu erwartende Nutzungsdauer auf das 2,5-fache, aber maximal 25 % der Anschaffungskosten, erhöht werden können. Wird beispielsweise ein neues Fahrzeug für 36.000 Euro angeschafft, wäre dieses üblicherweise über sechs Jahre und damit mit 6.000 Euro jährlich abzuschreiben. Die jährliche Abschreibung kann nun auf das 2,5-fache, also auf bis zu 15.000 Euro, erhöht werden. Durch die Begrenzung auf 25 % der Anschaffungskosten ergibt sich dann eine jährliche Abschreibung von 9.000 statt bisher 6.000 Euro. Die neue, degressive Abschreibung gilt nur für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter und damit nicht für Immobilien.

Personengesellschaft wird als Rechtsform interessanter

Die Rechtsform der Personengesellschaft hat bei hohen Einkünften gegenüber Kapitalgesellschaften einen großen Steuernachteil. Die Gesellschafter mussten die Gewinne der Personengesellschaft mit ihren persönlichen Steuersatz versteuern, der wegen der hohen Gewinne bei rund 45 % Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag lag. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, die bei Hebesätzen der Gemeinden über 380 % nicht vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH ergibt sich hingegen ein fester Steuersatz von rund 16 % Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer von rund 16 %, also insgesamt rund 32 %. Bei hohen Gewinnen ist diese Besteuerung ein Vorteil gegenüber Personengesellschaften. Die Bundesregierung will es Personengesellschaften nun ermöglichen, die Gewinne auch nach dem Besteuerungsverfahren der Kapitalgesellschaften zu besteuern, also letztlich mit einem Steuersatz von rund 32 %. Das Wahlrecht wird sicherlich damit verbunden sein, dass die Gewinne dann auf Ebene der Personengesellschaft verbleiben und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Eine ähnliche Regelung besteht aktuell im Einkommensteuerrecht (sog. Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG), die aber sehr unfreundlich gegenüber den Steuerzahlern ausgestaltet ist. In jedem Fall wird die Personengesellschaft insbesondere in Form der GmbH & Co. KG, bei der sich ebenso wie bei der Kapitalgesellschaft eine Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter ergibt, wieder deutlich aufgewertet.

Mitarbeiterbeteiligungen an Unternehmen sollen besser ermöglicht werden

Erhalten Mitarbeiter Gesellschaftsanteile ihrer Arbeitgeberunternehmen, liegt in der Regel ein Lohnvorteil vor, der zu einer Lohnsteuerbelastung und zu Sozialbeiträgen führt. Aus diesem Grund wurden Mitarbeitern – statt direkten Unternehmensanteilen – sog. virtuelle Anteile ausgegeben, bei denen es erst zu einer Besteuerung kam, wenn auch eine Auszahlung (beispielsweise eine Dividende oder ein Veräußerungsgewinn) an die Mitarbeiter erfolgte und nicht schon bei der Einräumung der Beteiligung. Die Bundesregierung plant mit dem Konjunkturpaket 2020 die Mitarbeiterbeteiligung zu vereinfachen. Es wird sich zeigen, ob dann - neben den virtuellen Beteiligungen - weitere Wege offen stehen, Mitarbeiter an Unternehmen zu beteiligen. Wenn ein solcher Schritt kurzfristig geplant ist, könnte es sich lohnen, die Gesetzgebung abzuwarten, um die sich dabei möglicherweise ergebenden Spielräume zu nutzen.

Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende

Gerade Alleinerziehende stehen sich in Zeiten der Corona-Krise einem höheren Betreuungsaufwand und den damit verursachten Aufwendungen gegenüber. Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird mit dem Konjunkturpaket 2020 angehoben: dieser erhöht sich von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro.

Prämie für Ausbildungsbetriebe

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. Unternehmen, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können ebenso eine Förderung erhalten.

Insolvenzverfahren für natürliche Personen

Die Insolvenzantragspflicht, die insbesondere für Geschäftsführer relevant ist, ist bereits bis zum 30.09.2020 ausgesetzt worden. Muss ein Unternehmer tatsächlich Insolvenz anmelden, weil eine Überschuldung oder eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist die Anschlusszeit in der Regel mit einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase verbunden, in der der Unternehmer nur geringe Einkünfte für sich behalten kann. Diese Phase nach der Insolvenz soll für natürliche Personen von bisher sechs Jahren auf drei Jahre verkürzt werden. Unternehmer können somit nach drei Jahren wieder schuldenfrei sein. Sicherlich soll durch diese Maßnahme die Investitionsfreudigkeit und Risikoneigung der Unternehmer so beeinflusst werden, dass trotz der Corona-Krise und der unsicheren Zukunft wieder Kredite aufgenommen und geschäftliche Risiken eingegangen werden. Wenn Unternehmer vor der Entscheidung stehen, entsprechende Finanzierungen für ihre Unternehmen aufzunehmen, sowie für diese zu bürgen, sollte berücksichtigt werden, dass ein Insolvenzverfahren mit drei Jahren zukünftig voraussichtlich deutlich schneller durchlaufen werden kann als bisher.

Unternehmen könnten von erhöhten öffentlichen Aufträgen profitieren

Es sollen Investitionsvorhaben der Bundesregierung vorgezogen werden. Diese umfassen folgende Punkte:

  • Digitalisierungsvorhaben in der Verwaltung (etwa die Digitalisierung der Buchhaltung)
  • Sicherheitsprojekte
  • neue Rüstungsprojekte
  • Ausbau von Kindergärten, Kitas, Krippen, Ganztagsschulen und Ganztagsbetreuung.

Möglicherweise ergeben sich hier für Unternehmen neue Aufträge der Bundesregierung. Hinzu kommt, dass das Vergaberecht vorübergehend vereinfacht werden soll.

Darüber hinaus soll es Förderprogramme geben für:

  • Investitionen in Klimatechnologien
  • Investitionen für Fahrzeughersteller und der Zulieferindustrie
  • Flottenaustauschprogramme für Handwerke oder Soziale Branchen und schwere Nutzfahrzeuge
  • Förderungen für die Elektromobilität und Wasserstoffantrieb
  • Künstlichen Intelligenz (KI)
  • Quantentechnologien
  • 5G-Netzausbau
  • Krankenhäuser
  • Schutzausrüstung
  • inländische Produktion von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Für Immobilienunternehmen ist von Bedeutung, dass das CO2-Gebäudesanierungsprogramm für 2020 und 2021 aufgestockt wird. Auch die Förderprogramme des Bundes zur energetischen Sanierung kommunaler Gebäude werden aufgestockt und ein Programm zur Förderung von Klimaanpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen eingeführt.

Hilfen für Kunst-, Kultur- und Landwirtschaftsbranchen sowie gemeinnützige Organisationen

Durch konkrete, noch zu bestimmende Programme, sollen mit dem Konjunkturpaket 2020 Zahlungen für die Kunst-, Kultur- und Landwirtschaftsbranchen gewährt werden. Auch gemeinnützige Organisationen sollen davon betroffen sein.

Wir beraten Sie gerne

Als digitale Steuerberatungskanzlei haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Unternehmen in Zeiten der Corona-Krise tatkräftig zu unterstützen und zu beraten – was trotz Ausgangssperren und Restriktionen jederzeit ortsunabhängig möglich ist. Sie haben Fragen zum Thema Konjunkturpaket 2020? Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen als Partner zur Seite.

Update vom 08.06.2020

Es gibt nun eine Formulierungshilfe für die erforderlichen Gesetzesänderungen zur Umsetzung des Corona-Konjunkturpaketes, das von unserer ersten Einordnung im Video abweicht: Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) wird nicht nach 25 % von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) bemessen, sondern vom im jeweiligen Jahr vorhandenen Restbuchwert. Durch die Corona-Rücklage im Jahresabschluss 2019 können daher bis zu 30 % der Einkünften im Jahresabschluss 2019 gekürzt werden. Die Änderung des Umsatzsteuersatzes soll so erfolgen, dass eine Übergangsvorschrift geschaffen wird, nach der vom 01.07. bis 31.12. die Regelung des § 12 UStG über die Umsatzsteuersätze in einer geänderten Fassung gelten soll. Für die Frage, bis wann beziehungsweise ab wann der höhere Steuersatz von 19 % / 7 % gilt, kommt es m. E. auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung an. Zum unberechtigten Steuerausweis gibt es bisher keine Regelungen.

Wenn die Rechnungsvorlagen nicht angepasst werden und weiterhin 19 % oder 7 % Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen wird, müsste nach § 14c Abs. 1 UStG also auch zwischen dem 01.07.2020 bis 31.12. 2020 weiterhin die höhere Umsatzsteuer abgeführt werden. Der Betrag, ab dem es zu Gewerbesteuer-Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG kommen soll, soll von 100 TEUR auf 200 TEUR steigen.

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