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Verbilligte Wohnungsüberlassung an Mitarbeiter ab 2020

Geschätzte Lesezeit: 5 Min.

Lohnsteuervorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung und Geldwerter Vorteil bei Leistungen an Mitarbeiter ab 2020

Alles, was ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Arbeitslohn an Geld, Sachwerten oder sonstigen Vorteilen zuwendet, ist als sog. geldwerter Vorteil grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Viele geldwerte Vorteile werden jedoch mit besonderen Wertansätzen ermäßigt besteuert und bzw. oder sogar komplett steuerfrei – z. B. die Gewährung eines sog. Job-Tickets. Außerdem besteht bei machen Leistungen die Möglichkeit zur günstigen Pauschalbesteuerung – z. B. im Fall einer Gruppenunfallversicherung.

Bei einer verbilligten Überlassung von Wohnraum an Mitarbeiter galt bisher im Ergebnis die Differenz zum Marktpreis als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete wird regelmäßig auf Daten des Mietspiegels zurückgegriffen. Diese weisen durch die dynamische Entwicklung auf den Wohnungsmärkten allerdings oft hohe Mieten aus, was dann zu zusätzlichen Steuerbelastungen für die Arbeitnehmer führen kann.

Durch neue, gesetzliche Regelungen gibt es ab dem 01.01.2020 Steuerermäßigungen für die verbilligte Überlassung von Wohnraum an Mitarbeiter. Hierdurch wurde ein steuerlicher Anreiz geschaffen, verstärkt Betriebswohnungen zur Verfügung zu stellen. Gerade in Ballungsräumen ist bezahlbarer Wohnraum knapp und gleichzeitig der Kampf um die besten Mitarbeiter intensiv. Unternehmen, die neben einem guten Gehalt also auch noch günstigen Wohnraum bieten können, sind gegenüber der Konkurrenz klar im Vorteil.

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Wann ist die verbilligte Überlassung einer Wohnung steuerlich begünstigt?

Wenn die Voraussetzungen des neuen § 8 Abs. 2 S. 12 EStG erfüllt sind, bleibt für die verbilligte Überlassung einer Wohnung ein geldwerter Vorteil ggf. außer Ansatz. Der Vorteil, den der Arbeitnehmer aus der verbilligten Vermietung hat, wird also nicht mehr oder noch teilweise besteuert. Technisch wird die Steuerermäßigung durch einen Bewertungsabschlag auf den Betrag der ortsüblichen Miete vorgenommen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine Wohnung handeln, die dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken vom Arbeitgeber überlassen wurde.
  • Das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt muss mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts betragen.
  • Der ortsübliche Mietwert darf nicht mehr als 25 € pro Quadratmeter (Nettokaltmiete) betragen. Wird diese Grenze überschritten, ist der Bewertungsabschlag nicht anzuwenden.

Wichtig: Nur eine Wohnung ist von der verbilligten Überlassung erfasst. Davon zu unterscheiden sind reine Unterkünfte (z. B. ein Bett in einer Sammelunterkunft mit Gemeinschaftsküche; dies ist nicht begünstigt). Eine Wohnung muss eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Es muss sich um einen oder mehrere, geschlossene Räume handeln. Zumindest muss eine Wasserver- und -entsorgung, eine Küche oder entsprechende Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sein.

Der Arbeitgeber muss nicht Eigentümer der Wohnung sein, er kann diese auch selbst angemietet haben.

Wie wird der zutreffende Mietwert konkret ermittelt?

Grundlage für den Mietwert und den Ansatz von mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten. Wird die Wohnung vom Arbeitgeber selbst von fremden Dritten angemietet, kann dieser Mietwert üblicherweise als Grundlage für den Bewertungsabschlag herangezogen werden.

Gehört die Wohnung dem Arbeitgeber, muss zunächst die ortsübliche Miete ermittelt werden. Hierzu ist der Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde für eine Wohnung, die nach Baujahr, Lage, Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit vergleichbar ist, heranzuziehen. Mietspiegel enthalten oft preisliche Bandbreiten. Die Vergleichsmiete kann dabei auf Basis des niedrigsten Wertes ermittelt werden. Liegt für die Gemeinde kein Mietspiegel vor, kann die Vergleichsmiete auf der Basis des Mietspiegels einer vergleichbaren Gemeinde angesetzt werden. Etwaige örtlich bedingte Abweichungen sind in Form von Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen. Sind solche Daten nicht verfügbar, kann die Vergleichsmiete anhand entsprechender Mieten für drei vergleichbare Wohnungen Dritter ermittelt werden (etwa aus Internetportalen).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer bewohnt eine vom Arbeitgeber für 720 Euro überlassene 2-Zimmer-Wohnung mit 65 qm. Die umlagefähigen Nebenkosten betragen zusätzlich 220 Euro. Aufgrund des örtlichen Mietspiegels beträgt die niedrigste Nettokaltmiete für eine vergleichbare Wohnung 15 Euro pro Quadratmeter.

Beurteilung: Der Bewertungsabschlag kann ab 2020 angewendet werden. Der Quadratmeterpreis von 15 Euro überschreitet die 25-Euro-Grenze nicht. Der ortsübliche Mietwert beträgt also 1.275 Euro (15 Euro x 65 qm + 300 Euro Nebenkosten). Der Bewertungsabschlag beträgt ein Drittel von 435 Euro. Damit beträgt die maßgebliche Vergleichsmiete also 840 Euro.

Der Arbeitnehmer bezahlt insgesamt mit Nebenkosten 940 Euro und somit um 100 Euro mehr als die maßgebliche Vergleichsmiete. Es ergibt sich somit kein geldwerter Vorteil. Wäre der Ansatz nach dem ortsüblichen Mietwert ohne Bewertungsabschlag erfolgt, hätte sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 335 Euro ergeben.

Fazit

Der neue Bewertungsabschlag kann bei der verbilligten Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber zu signifikanten Entlastungen führen; bis hin dazu, dass der Vorteil komplett steuerfrei bleibt. Für die Sozialversicherung gilt der besondere, steuerliche Bewertungsabschlag allerdings nicht. Hier gilt weiterhin die Berechnung des Vorteils nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Bereits vor 2020 bestehende Wohnraumüberlassungen sollten ggf. durch die Ermittlung der ortsüblichen Miete daraufhin überprüft werden, ob der Bewertungsabschlag anwendbar ist.

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