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Überbrückungshilfe und Corona-Sonderhilfen

Geschätzte Lesezeit: 8 Min.

Zuschüsse für Unternehmen wegen der Corona-Krise

Durch den erneuten Lockdown steigt für viele Unternehmen – insbesondere aus den betroffenen Branchen – erneut der wirtschaftliche Druck. Seit dem 21. Oktober 2020 ist es im Rahmen der Überbrückungshilfe 2. Phase für alle Unternehmen mit Umsatzausfällen von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 möglich, einen Zuschuss zu den Fixkosten in den Monaten September 2020 bis Dezember 2020 in Höhe von bis zu 90 % zu erhalten.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung am 28. Oktober 2020 wegen des erneuten Lockdowns bereits weitere Sonderhilfen angekündigt. Mit diesem Programm sollen Unternehmen 75 % ihrer Umsätze des Vorjahresmonats erstattet bekommen. Von diesen zusätzlichen Hilfen sollen nach derzeitigem Kenntnisstand nur Unternehmen profitieren, die wegen des erneuten Lockdowns ihren Betrieb schließen müssen. Außerdem wurde angekündigt, einen Zuschüsse zu den Fixkosten auch für den Zeiträumen Januar bis Juni 2021 zu gewähren (Überbrückungshilfe Phase 3). Genaue Informationen zu den Antragsvoraussetzungen sind zeitnah zu erwarten. Soweit diese vorliegen, werden wir Sie hierzu informieren.

Die Überbrückungshilfe Phase 2 kann jedoch schon beantragt werden und Unternehmen können die Zuschüsse zu ihren Fixkosten von bis zu 90 % bereits beantragen und erhalten. Im nachfolgenden Video stellen wir Ihnen die Informationen zu den Förderprogrammen vor:

Die detaillierten Voraussetzungen für die Corona-Überbrückungshilfe der Phase 2 stellen wir Ihnen in diesem Artikel dar.

Welche Unternehmen können die Überbrückungshilfe Phase 2 beantragen?

Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Im Haupterwerb tätige Soloselbständige, Freiberufler und Vermieter sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt.

Explizit genannt sind auch gemeinnütze Institutionen.

Wird die Überbrückungshilfe Phase 2 trotz einer Betriebsschließung gewährt?

Eine Auszahlung der Überbrückungshilfe an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen.

Eine vorübergehende Einstellung des Betriebs wegen des Corona-Lockdowns ist unproblematisch und schließt die Förderung allerdings nicht aus. Ebenso ist es unproblematisch, wenn ein Betrieb auch im Corona-Lockdown geöffnet bleiben darf, aber wegen Unwirtschaftlichkeit vorübergehend geschlossen wird.

Welche Voraussetzungen müssen für die Beantragung der Überbrückungshilfe Phase 2 erfüllt sein?

Um die Überbrückungshilfe Phase 2 zu beantragen, muss eine der beiden folgenden Umsatzrückgänge vorliegen:

ENTWEDER: Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.

ODER: Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Außerdem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Welche Kosten sind förderfähig im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe?

Fixkosten

Bestimmte Fixkosten werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert. Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, können Sie dem Punkt 3.2 entnehmen. Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Hinweis: Eine Ausnahme hiervon gilt nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Sollten Sie in einem dieser Bundesländer ansässig sein, sprechen Sie uns bitte an, um Einzelheiten zu erfahren.

Liste der förderfähigen Kosten für die Corona-Überbrückungshilfe

Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen; Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen – einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert
  13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben

Sollte den Kosten ein Vertrag zugrunde liegen, muss dieser vor dem 01.09.2020 geschlossen worden sein. Außerdem müssen die Fixkosten im jeweiligen Fördermonat fällig sein. Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden.

Beispiel: Frau Schmidt hat monatliche Mietkosten für ihre Geschäftsräume in Höhe von 1.000 €. Die Mieten sind jeweils zum Ersten des Monats fällig. Die Mieten für die Monate April bis Juni wurden gestundet und sind nun im September fällig.

Lösung: Die Mieten für die Monate April bis Juni sind im Monat September als Fixkosten zu berücksichtigen.

Wie hoch ist die Förderung durch die Corona-Überbrückungshilfe?

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.

Erstattungssatz

Dazu ist für die Monate September bis Dezember 2020 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen.

Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.

  • Umsatzeinbruch > 70 % => Erstattung von 90 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von 50 % bis weniger als 70 % => Erstattung von 60 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von mehr als 30 % bis weniger als 50 % => Erstattung von 40 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch ≤ 30 % => keine Erstattung!

Beispiel: Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet:

  • September: 10.000 €
  • Oktober: 12.000 €
  • November: 8.000 €
  • Dezember: 4.000 €

2020 betrugen die Umsätze:

  • September: 2.700 €
  • Oktober: 6.000 €
  • November: 4.000 €
  • Dezember: 2.000 €

Lösung: Der Umsatzeinbruch im September 2020 beträgt mehr als 70 % verglichen mit dem September 2019; 90 % der im September anfallenden Fixkosten werden daher erstattet. In den Monaten Oktober bis Dezember 2020 beträgt der Umsatzeinbruch exakt 50 % gegenüber den Vorjahresmonaten. Daher werden 60 % der in den Monaten Oktober bis Dezember anfallenden Fixkosten erstattet.

Höchstbetrag

Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 200.000 € für vier Monate erhalten. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt allerdings 50.000 € pro Monat. Höchstbeträge, die von der Unternehmensgröße abhängig sind, gibt es in der zweiten Phase nicht mehr.

Was gilt für verbundene Unternehmen für die Corona-Überbrückungshilfe?

Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor. Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden. Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Umsatzrückgänge und Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt. Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 200.000 €. Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind nicht förderfähig.

Beispiel: Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet Frau Meier an ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an Frau Meier.

Lösung: Die Mietzahlungen zählen per se nicht zu den förderfähigen Fixkosten, da Frau Meier die Betriebsgesellschaft beherrscht.

Wie funktioniert die Antragstellung der Corona-Überbrückungshilfe?

Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt möglich. Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten April bis Dezember 2020 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum zu machen. Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.

Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:

  1. Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden.
  2. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.

Welche Fristen gelten für die Corona-Überbrückungshilfe?

Die Beantragung der Überbrückungshilfen für die erste Phase und nun für die zweite Phase erfolgt in zwei unabhängigen Verfahren. Die Antragstellung für die erste Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) wurde bis zum 09.10.2020 verlängert. Danach können für die erste Phase keine Anträge mehr gestellt werden.

Seit dem 21.10.2020 ist die Antragstellung für die zweite Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) möglich.

Schlussabrechnung für die Corona-Überbrückungshilfe

Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden. Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.

Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen. Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auch Erstattungen möglich.

Beispiel: Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vorjahresmonat im Zeitraum April bis Dezember 2020 insgesamt 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten wurden mit monatlich 3.000 € angegeben. Frau Schmidt wurde eine Überbrückungshilfe von 10.800 € für den Förderzeitraum September bis Dezember ausgezahlt.

Nach Abschluss des Monats Dezember 2020 stellt sich heraus, dass der Umsatz in diesem Monat im Vergleich zu Dezember 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.

Lösung: Frau Schmidt hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss sie 900 € zurückzahlen, denn für Dezember hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 3.000 € x 60 % = 1.800 € erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 3.000 € x 90 % = 2.700 € ausgezahlt.

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