Innergemeinschaftliche Lieferung
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist das Pendant zum innergemeinschaftlichen Erwerb (s. Beitrag innergemeinschaftlicher Erwerb). In den 90-er Jahren wurde die umsatzsteuerliche Behandlung des Warenverkehres in der Europäischen Union umgestellt. Die Bedingungen sind für die Mitglieder der EU vereinfacht worden. Eine Zollabfertigung der Waren ist damit nicht mehr erforderlich. Liefert also ein italienischer Modehersteller an einen deutschen Einzelhändler, können die Waren ungehindert von Italien nach Deutschland gelangen und das Fiskus erhält trotzdem seinen Anteil.
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Anfrage stellenVoraussetzungen für Innergemeinschaftliche Lieferungen
Diese sog. innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe gelten grundsätzlich für Unternehmer. Bei der Lieferung an Privatpersonen kann sich anderes ergeben. Ein französischer Fabrikant hat eine Maschine bei einem deutschen Hersteller bestellt. Der Deutsche lässt die Maschine mit einem Frachtführer an den französischen Abnehmer bringen. Es handelt sich hier um zwei Unternehmer, die die Ware im Rahmen ihres Unternehmens kaufen bzw. verkaufen. Auch handelt es sich um eine sog. bewegte Lieferung, weil die Maschine von Deutschland nach Frankreich gelangt. Dies ist ebenfalls eine Voraussetzung für die innergemeinschaftliche Lieferung/den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Sofern es sich bei dem Franzosen und auch bei dem Deutschen nicht um Kleinunternehmer handelt, werden sie beide für solche Abwicklungen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der nationalen zuständigen Behörde beantragt haben. In Deutschland ist es das Bundeszentralamt für Steuern. Der Lieferant, hier also der Deutsche, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des französischen Abnehmers abfragen. Wenn er diese erhält, kann er sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern überprüfen lassen. Dies sollte er auch tun, da er haftbar gemacht werden kann, wenn er sich nicht darum gekümmert hat. Liegt ihm die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor und hat er diese überprüft, kann er dann die innergemeinschaftliche Lieferung ausführen bzw. ausführen lassen.
Abwicklung von Innergemeinschaftliche Lieferungen
Um die Lieferung als solches muss sich der Deutsche bei Beauftragung eines Frachtführers nicht kümmern. Er muss jedoch eine korrekte Rechnung ausstellen. Neben den üblichen Standards (Rechnungsaussteller, Rechnungsempfänger, Gegenstand der Lieferung etc.) ist es wichtig, dass die Rechnung beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern enthält. Also die des Lieferers als auch die des Abnehmers. Außerdem muss in der Rechnung darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt.
Da in den nationalen Gesetzen der EU-Mitgliedstaaten geregelt ist, dass der Ort einer solchen innergemeinschaftlichen Lieferung stets beim Empfänger liegt, erhält auch der Empfängerstaat die Umsatzsteuer für diese Lieferung. Diese wird als Erwerbsteuer bezeichnet. Der Empfänger der umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung muss den innergemeinschaftlichen Erwerb in seiner Umsatzsteuervoranmeldung oder –erklärung anmelden und die Umsatzsteuer bzw. Erwerbsteuer hierfür abführen. Sofern er Vorsteuerabzugsberechtigt ist, erhält er diese abgeführte Erwerbsteuer im gleichen Monat zurück

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