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Absetzbarkeit bzw. Absetzen

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Absetzbarkeit

Es ist wie ein geflügeltes Wort: Das kann ich von der Steuer absetzen. Aber was bedeutet das eigentlich? Erstattet mir das Finanzamt den fraglichen Betrag? Es gibt verschiedene Möglichkeiten wie etwas abgesetzt werden kann.

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Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Gewerbetreibende oder Freiberufler erzielen aus ihrer Tätigkeit nicht nur Einnahmen sondern auch Ausgaben. Diese werden dann Betriebsausgaben genannt. Die Betriebsausgaben können so ziemlich alles sein, z.B. auch die Kosten für einen Wachhund auf dem Firmengelände. Das Steuergesetz kennt allerdings Beschränkungen, so gibt es die nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Das sind z.B. Verpflegungskosten auf Geschäftsreisen, hier sind nur die amtlich vorgeschriebenen Tagessätze abziehbar oder auch Geschäftsessen. Hiervon dürfen nur 70% abgezogen werden. Und hier wird auch eine Brücke zu den Arbeitnehmern geschlagen. Arbeitnehmer können Werbungskosten haben. Z.B. die Fahrten zum Arbeitgeber (beschränkt auf 0,30 Euro je Entfernungskilometer) oder Fachliteratur. Die Beschränkungen bei den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gelten auch für Arbeitnehmer. So kann auch ein Arbeitnehmer sein Arbeitszimmer mit nur maximal 1.250 Euro im Jahr geltend machen. Aber heißt das jetzt, dass das Finanzamt am Ende die 1.250 Euro überweist? Nein. In diesem Falle bedeutet „Abziehbarkeit“, dass die Einnahmen der entsprechenden Einkunftsart um die Ausgaben gekürzt werden. Und nur auf den Gewinn oder den Überschuss werden Steuern erhoben. De facto bedeutet das, dass die Betriebsausgabe sich in Höhe des persönlichen Steuersatzes bemerkbar macht. Beträgt also beispielsweise die Betriebsausgabe 1.000 Euro und der Gewerbetreibende hat einen persönlichen Steuersatz von 30%, wirkt sich die Betriebsausgabe in Höhe von 300 Euro auf seine Steuer aus.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist von Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften zu zahlen. Sie wird bei der Einkommensteuer der Einzelunternehmen und Personengesellschaften angerechnet. Dies erfolgt in Höhe des 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags, maximal die tatsächliche gezahlte Gewerbesteuer. Beträgt also der Gewerbesteuermessbetrag z.B. 100, der Hebesatz 400%, ergibt sich eine Gewerbesteuer in Höhe von 400 Euro. Die Anrechnung auf die Einkommensteuer beträgt 100 x 3,8, also 380 Euro. Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, da die Gewerbesteuer 400 Euro betragen hat.

Abzug von der Steuer

Es gibt noch weitere Ausgaben, die der Steuerpflichtige direkt von der Einkommensteuer abziehen kann. Dies können neben der Gewerbesteuer z.B. auch ausländische Steuern oder politische Spenden sein. Häufig genutzt wird der Abzug für Haushaltsnahe Dienstleistungen. Dies können alle erdenklichen Arbeiten im und am Haus sein. Nur die Lohnkosten sind abziehbar und dies auch nur zu 20%. Gleichzeitig ist der Abzug gedeckelt. Doch der Abzug erfolgt direkt von der Steuer. Daher handelt es sich hierbei um eine Steuerermäßigung.

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