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Arbeitszimmer absetzen

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Arbeitszimmer – die steuerliche Behandlung

Mit dem Begriff Arbeitszimmer ist das sog. häusliche Arbeitszimmer gemeint. Also ein Raum in den eigenen vier Wänden, egal ob es sich um eine Mietwohnung oder um ein eigenes Einfamilienhaus handelt. Gerne würde jeder Steuerpflichtige solch ein Arbeitszimmer in der Steuererklärung berücksichtigt wissen. Doch ist dies gar nicht mehr so einfach. Denn per Definition ist ein Arbeitszimmer nur noch steuerlich zu berücksichtigen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet und von anderen Zimmern abgetrennt ist.

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Was heißt das?

Das Arbeitszimmer hat von jeher zu Streit zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen geführt. Ständig gab es Diskussionen um das Arbeitszimmer, das vielleicht auch Mal in ganz seltenen Fällen als Gästezimmer oder Kinderzimmer herhielt. Seit 2007 ist es nun nur noch als Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder als Betriebsausgaben bei Unternehmern absetzbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Immerhin könnte doch ein Zimmermann seine Buchhaltung auch auf der Werkbank vorbereiten und die Rechnungen in der Teeküche schreiben. Aber durch diese Änderung fielen die meisten Arbeitszimmer weg, denn selten ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung. Die private Nutzung des Arbeitszimmers ist nicht vorgesehen. So dürfen Sie dieses z.B. nicht als Gästezimmer verwenden oder für die Ausübung Ihres Hobbies nutzen. Wenn sich z.B. ein Gästebett in Ihrem Arbeitszimmer befindet, wird die reine berufliche Nutzung leicht in Frage gestellt. Nichtsdestotrotz dürfen Sie kleinere privat anfallende Aufgaben auch in Ihrem Arbeitszimmer verrichten (z.B. das Beantworten privater E-Mails). Grundsätzlich gilt, dass das Arbeitszimmer maximal zu 10% privat genutzt werden darf. Wer mehr als 1250 Euro im Jahr für sein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchte, muss seinen kompletten und uneingeschränkten Arbeitsmittelpunkt im (häuslichen) Arbeitszimmer haben.

Was nun?

Ein Steuerpflichtiger, von Beruf Lehrer, sah diese Abzugsbeschränkung nicht ein. Immerhin entschieden immer mehr Finanzgerichte, dass diese Abzugsbeschränkung doch etwas weitgreifend sei und selbst der Bundesfinanzhof hatte Zweifel. Der Lehrer klagte letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht und bekam Recht. In seinem Arbeitszimmer korrigierte er die Klausuren und bereitete seinen Unterricht vor, doch natürlich lag sein beruflicher Betätigungs-Mittelpunkt in der Schule. Dort könnte er theoretisch auch die Arbeiten vornehmen, die er in seinem Arbeitszimmer erledigte. Allerdings konnte der Lehrer belegen, dass er für die genannten Tätigkeiten einen Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule gestellt hatte. Dies hatte die Schulleitung abgelehnt. Das Ergebnis war, dass das Bundesverfassungsgericht ihm Recht gab und stellte klar, das auch hinsichtlich ähnlich gelagerter Fälle das Abzugsverbot verfassungswidrig ist. Das können Außendienstler sein oder auch Orchestermusiker, angestellte Ärzte mit freiberuflicher Gutachtertätigkeit usw. Hier ist also Raum für ihre Argumentation, denn was ein anderer Arbeitsplatz ist, ist nicht definiert. Bei Fragen wenden Sie sich am besten an die Experten von steuerberaten.de.

Was tun?

Durch die aufkommenden Zweifel der Finanzgerichte sind Steuerbescheide in der Vergangenheit vorläufig ergangen. Damit konnte die Finanzverwaltung einer Reihe Einspruchsverfahren entgehen, denn nun können diejenigen, die keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, ihre Steuerbescheide ändern lassen. Sofern dem Finanzamt die Kosten für das Arbeitszimmer mit der ursprünglichen Steuererklärung nicht mitgeteilt wurde, sollte dies nun nachgeholt werden.

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