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Ausschüttungen aus Unternehmen

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Ausschüttung aus Unternehmen

Was steckt eigentlich hinter dem Wort Ausschüttung? Hört sich ja erst mal gut an. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieses Wort sicherlich für alles Mögliche verwendet. Beispiele hierfür sind Ausschüttung von Geldern an Aktionäre, Gesellschafter einer GmbH oder einer Kommanditgesellschaft. Das Steuerrecht meint mit dem Begriff "Ausschüttung" grundsätzlich den Weg der Ausschüttung von Gewinnanteilen aus Kapitalgesellschaften ein.

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Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, muss ihre Gewinne selbst versteuern. Sie zahlt Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag auf ihre Gewinne. Die verbleibenden Gewinne kann sie an ihre Gesellschafter ausschütten. Ob und wann eine Ausschüttung erfolgt entscheidet im Falle der GmbH die Gesellschafterversammlung.

Werden Gewinne ausgeschüttet spricht man von einer Gewinnausschüttung. Diese muss wiederum der Gesellschafter versteuern. Die GmbH behält die Abgeltungssteuer ein und bescheinigt ihm dies. In seiner Einkommensteuererklärung kann der Gesellschafter dann eine Günstigerprüfung durchführen, ob der Abgeltungssteuersatz von 25% günstiger ist oder vielleicht sein persönlicher Steuersatz. Ist der Gesellschafter zu mindestens 25% an der GmbH beteiligt oder zu mindestens 1% und für die GmbH tätig (z. B. als Geschäftsführer) ist, kann er auch das sog. Teileinkünfteverfahren wählen. Dann sind die Ausschüttungen mit 60% als Einnahmen anzusetzen und er kann Werbungskosten (z. B. die Zinsen für die Finanzierung des GmbH-Anteils) ebenfalls zu 60% als Ausgaben ansetzen.

Ausschüttung einer Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft, z.B. eine Kommanditgesellschaft, versteuert ihre Gewinne nicht selbst. Die Gesellschafter müssen die Gewinnanteile in ihrer Einkommensteuererklärung versteuern. Gleiches gilt für Einzelunternehmen. Ist z.B. eine Gewinnverteilung im Verhältnis der Anteile vereinbart, muss jeder Gesellschafter seinen Anteil in seiner Einkommensteuererklärung erklären und versteuern. Die Gewerbesteuer wird direkt von der Personengesellschaft erhoben, später aber zu Anrechnung ebenfalls auf die Gesellschafter aufgeteilt.

Bislang hatte daher die Ausschüttung einer Personengesellschaft keine Auswirkung auf die Einkommensteuer beim Gesellschafter. Denn die Ausschüttung konnte ja auch abweichend von dem Gewinnanteil ausfallen. Nun gibt es aber für Einzelunternehmen und Personengesellschaften seit 2008 eine sog. Thesaurierungsbegünstigung. Verbleiben demnach Gewinne im Unternehmen, müssen diese mit nur 28,25% zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert werden. Allerdings gibt es eine Strafsteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag wenn diese Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt doch noch entnommen werden, z.B. weil das Unternehmen keine weiteren Gewinne abwirft. Abgesehen davon, dass die Zukunft schwer zu überblicken ist, kann es unter Umständen sogar günstiger sein, die Gewinne in voller Höhe dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen.

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