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Betriebsvermögen bei der Einkommensteuer

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Betriebsvermögen

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Funktion und nach ihrer Art in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Wenn dieser betriebliche Zusammenhang nicht gegeben ist, werden die Wirtschaftsgüter dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet. Die Ermittlung der Höhe des Betriebsvermögens ist für die Gewinnermittlung notwendig, da alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit den zum Betriebsvermögen zählenden Wirtschaftsgütern stehen, als Betriebsausgaben gelten. Es wird unterschieden in notwendiges Betriebsvermögen, notwendiges Privatvermögen und Sonderbetriebsvermögen.

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Notwendiges Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die unmittelbar und ausschließlich für betriebliche Zwecke bestimmt sind und für diese genutzt werden, zählen zum notwendigen Betriebsvermögen. Dazu zählen insbesondere Produktionsanlagen, Maschinen, Werkzeuge etc. Sie zählen auch dann zum Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchhaltung oder der Bilanz ausgewiesen sind. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören auch Wirtschaftsgüter, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, solange die betriebliche Nutzung mehr als 50% der gesamten Nutzung ausmacht.

Sonderbetriebsvermögen

Sonderbetriebsvermögen gibt es nur bei Personengesellschaften. Ein Wirtschaftsgut, welches einem Mitunternehmer allein gehört und welches er der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt, gehört zum Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft. Es wird nicht dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zugeordnet. Dieses Sonderbetriebsvermögen wird steuerlich nicht als Privatvermögen, sondern als Betriebsvermögen behandelt.

Notwendiges Privatvermögen

Zum notwendigen Privatvermögen gehören alle die Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, deren betriebliche Nutzung aber 10% unterschreitet.

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