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Einkünfte und Einkunftsarten

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Überblick über steuerliche Einkünfte

Das deutsche Steuerrecht kennt sieben Einkunftsarten, die hier einmal kurz vorgestellt werden sollen.

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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören die Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, Einkünfte aus Jagd, Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn ein bestimmter Viehbestand je landwirtschaftlicher Flächeneinheit nicht überschritten wird, Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht, Imkerei und Wanderschäferei und Einkünfte aus forst- und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben.

Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gibt es ein paar Besonderheiten, wie zum Beispiel ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01. Juli bis 30. Juni oder die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören zu den Gewinneinkünften und ermitteln sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Aufgrund der vielen Besonderheiten gibt es für diese Einkunftsart spezialisierte Buchungsstellen und Steuerberater.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Hierunter werden die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer oder auch Mitunternehmer verstanden. Dafür ist es notwendig, dass einer selbstständigen und nachhaltigen Tätigkeit nachgegangen wird, das Gewinnerzielungsabsicht besteht und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Zu den gewerblichen Einkünften gehören Einzelhandelsgeschäfte genauso wie Handwerksbetriebe oder Dienstleister.

Wird die Tätigkeit in der Form einer Personengesellschaft, zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) erbracht, sind die Gesellschafter dieser Personengesellschaft Mitunternehmer. Sie erzielen ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die allerdings auf die Mitunternehmer aufzuteilen sind. Kapitalgesellschaften erzielen grundsätzlich allein aufgrund ihrer Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

An die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist die Gewerbesteuer geknüpft. Sie wird auf den Gewerbeertrag erhoben, wird aber zumindest zum Teil auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören zu den Gewinneinkunftsarten. Grob gesagt bedeutet dies: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben ergibt betrieblicher Gewinn.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Unter den Einkünften aus selbstständiger Arbeit werden in erster Linie die Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit verstanden. Das sind die sog. Katalogberufe, die in der entsprechenden Vorschrift genannt werden. Die freiberuflichen Tätigkeiten werden dort genannt, weshalb sie auch Katalogberufe genannt werden: es handelt sich dabei um die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Wichtig bei den Freiberuflern ist, dass sie aufgrund ihrer eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Ein Freiberufler gilt aber auch dann als freiberuflich tätig, wenn er sich der Hilfe fachlich vorgebildeter Arbeitnehmer bedient. Problematisch wird es, wenn ein Mitarbeiter, der selbst nicht Freiberufler ist, Teilhaber werden soll.Zzum Beispiel ein Steuerfachwirt, der Partner in einer Steuerberatungsgesellschaft werden soll. Aufgrund des fehlenden Titels als Steuerberater, kann er keine selbstständige freiberufliche Tätigkeit ausüben. Die Einkünfte der Steuerberatungsgesellschaft werden dann insgesamt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb mit Gewerbesteuerpflicht. Ansonsten unterliegen die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht der Gewerbesteuerpflicht.

Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gehören zu den Gewinneinkunftsarten. Grob gesagt bedeutet dies: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben ergibt den Gewinn aus selbstständiger Arbeit.

Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit

Unter den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit versteht man die Einkünfte aus Angestelltentätigkeiten. Also Lohn- bzw. Gehaltseinkünfte.

Aufgrund der abhängigen Beschäftigung beim Arbeitgeber sind die Einnahmen aus dieser Einkunftsart grundsätzlich einfach zu ermitteln. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Einnahmen, die abgeführten Steuerbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) sowie die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge usw. an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitnehmer erhält darüber eine Bescheinigung. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit im Rahmen einer Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend zu machen. Das sind zum Beispiel Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fachliteratur oder auch die Kosten für Arbeitskleidung. Entstehen ihm hohe Werbungskosten sollte der Arbeitnehmer die Möglichkeit in Betracht ziehen einen Lohnsteuerermäßigungsantrag zu stellen. Dann werden Steuerfreibeträge für ihn vermerkt bzw. gespeichert, sodass seine monatliche Lohnsteuer bereits niedriger ausfällt.

Die Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit gehören zu den Überschusseinkünften. Das bedeutet: Einnahmen abzüglich Werbungskosten ergibt die Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Unter den Einkünften aus Kapitalvermögen sind sämtliche Einkünfte aus dem Zusammenhang mit Bankguthaben usw. erfasst. Das sind natürlich in erster Linie Zinsen und Dividenden, aber auch Gewinne aus Aktiengeschäften uvm. In aller Regel erstellt die Bank bzw. die Banken am Jahresende eine Steuerbescheinigung, auf der sämtliche steuerpflichtige Kapitalerträge enthalten sind. Des Weiteren zählen zu diesen Einkünfte aber auch Gewinnausschüttungen, zum Beispiel. aus der Beteiligung an einer GmbH. Hier muss die ausschüttende Gesellschaft eine Steuerbescheinigung ausstellen. Darüber hinaus werden auch Zinsen aus privatrechtlichen Verträgen steuerlich erfasst, z.B. wenn die reiche Tante ihrem klammen Neffen ein Darlehen mit Verzinsung gibt. Die Zinserträge muss die Tante dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Grundsätzlich sind die Kapitalerträge von denen die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einbehalten wurde nicht zwangsläufig in der Einkommensteuererklärung zu benennen. Die Steuern sind dann abgegolten, weshalb die Kapitalertragsteuer auch Abgeltungssteuer genannt wird. Den Steuerpflichtigen steht aber die Möglichkeit offen die Kapitalerträge mit ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern und sich die Kapitalertragsteuer dann auf die Einkommensteuer anrechnen zu lassen. Das macht dann Sinn, wenn der persönliche Steuersatz niedriger als 25% beträgt.

Obwohl die Einkünfte aus Kapitalvermögen auch zu den sog. Überschusseinkünften gehören, können grundsätzlich keine Werbungskosten mehr abgezogen werden. Ausnahmen gibt es für bestimmte Sachverhalte, wie zum Beispiel Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer. Abgezogen wird von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ansonsten nur noch der Sparerfreibetrag. Das heißt: Einnahmen aus Kapitalvermögen abzüglich Sparerfreibetrag ergibt die Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden die Einkünfte aus langfristigen Vermietungen und Verpachtungen verstanden. Also z.B. die Vermietung von einer Wohnung zu Wohnzwecken vom Vermieter an den Mieter. Der Vermieter erzielt mit den Mieteinnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auch diese Einkünfte gehörten zu den Überschusseinkünften und so sind gegen die Mieteinnahmen Werbungskosten zu rechnen. Damit heißt das: Einnahmen abzüglich Werbungskosten gleich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen.

Der „Verbrauch“ des Gebäudes bzw. der Wohnung wird durch Abschreibungen bemessen. In aller Regel wird eine Abschreibung über 50 Jahre vorzunehmen sein. Das ergibt also einen Abschreibungssatz von 2%. Dieser wird auf die Bemessungsgrundlage angewandt. Diese besteht aus dem Kaufpreis für das Gebäude oder die Wohnung zzgl. Nebenkosten, wie zum Beispiel die Notarkosten für den Kaufvertrag oder die Grunderwerbsteuer. Allerdings erfolgt die Abschreibung nur auf den Gebäudeteil, weil sich der Grund und Boden (-Anteil) nicht verbraucht. Weiterhin kommen als Werbungskosten zum Beispiel Schuldzinsen für die Finanzierung des Vermietungsobjekts, Reparaturen, Hausmeister, Versicherungen, Schornsteinfeger, Grundbesitzabgaben, Verwalterkosten uvm. in Betracht.

Sonstige Einkünfte

Die sonstigen Einkünfte sind sozusagen ein Auffangbecken für Einkünfte, die nicht in die anderen sechs Einkunftsarten passen. Ein großer Anteil sind die Rentenbezüge. Renten aus privater Rentenversicherung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind in dieser Einkunftsart abzuwickeln. Die Anteile der Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken etc. die versteuert werden sind vorgegeben und abhängig davon, seit wann die Rente läuft. Renten die 2005 begannen werden zu 50% versteuert, Renten die in 2040 starten werden dann mit 100% versteuert. Versorgungs- und Entschädigungsrenten, wie zum Beispiel eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft sind steuerfrei.

Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, wenn also zum Beispiel der Ex-Ehepartner Unterhalt leistet. Auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wie z.B. der Verkauf von Grundstücken (mit oder ohne Bebauung) innerhalb von zehn Jahren oder der Verkauf von Gold, Schmuck etc. innerhalb von einem Jahr mit Gewinn zählen dazu. Hier ist eine Freigrenze von 600 Euro vorgesehen. Des Weiteren ist auch die gelegentliche Vermittlung von Versicherung oder die gelegentliche entgeltliche Vermietung von einem Camper durch einen Privatmann ein Fall für die sonstigen Einkünfte.

Als letztes seien noch die Abgeordnetenbezüge genannt, die unter diese Vorschrift fallen. Bezieher von sonstigen Einkünften können auch Werbungkosten geltend machen. Falls keine Werbungskosten anfallen wird zumindest ein Pauschbetrag von 102 Euro angesetzt. Die Ermittlung der sonstigen Einkünfte gehört also ebenso zu den Überschusseinkünften und lautet: Einnahmen abzüglich Werbungskosten ergeben sonstige Einkünfte.

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