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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, kommt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Daher wird so oft auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Für die Gründung einer GbR sind mindestens zwei Personen notwendig. Eine GbR ist nicht nur im wirtschaftlichen Bereich denkbar, sondern auch in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen Bereichen. Die GbR ist beschränkt rechtsfähig; damit kann sie z. B. Eigentum an Wirtschaftsgütern erwerben, klagen oder verklagt werden.

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Gewerbliche GbR

Die GbR ist interessant für kleinere Unternehmen, z. B. Handwerksbetriebe. Die Gründung ist einfach, denn ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich, aber sicherlich sinnvoll. Eine GbR entsteht zudem bereits aus schlüssigem Verhalten, wenn z. B. zwei Freunde auf einer Feier die Idee haben, ein Catering-Unternehmen aufzubauen und sie, ohne weitere Absprachen, damit Beginnen, Informationen einzuholen.

Grundsätzlich kann die GbR nach außen hin nur durch Zustimmung aller Gesellschafter tätig werden (z. B. bei der Bestellung einer neuen Maschine). Dies kann jedoch auch anders erfolgen, muss dann aber im Gesellschaftsvertrag so festgelegt werden. Z. B. kann einem Gesellschafter die Geschäftsführung übertragen werden.

Haftung einer GbR

Die Haftung einer GbR ist nicht beschränkt. Nimmt ein Gläubiger die GbR in Haftung, haftet diese mit dem gesamten Vermögen. Es kann aber auch jeder einzelne Gesellschafter in Anspruch genommen werden.

Gewinnanteile in ihrer Einkommensteuererklärung versteuern

Sofern eine GbR gewerblich tätig ist, erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die GbR ist eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter müssen ihre Gewinnanteile in ihrer Einkommensteuererklärung versteuern. Zudem zahlt eine gewerblich tätige GbR Gewerbesteuer. Die Anrechnung auf die Einkommensteuer der Gesellschafter erfolgt dann anteilig.

Eine freiberuflich tätige GbR (z. B. Anwaltssozietät) oder eine land- und forstwirtschaftliche GbR (z. B. Vater und Sohn) ist auch möglich. Diese Gesellschafter erzielen dann Einkünfte aus freiberuflicher oder aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit. Es gibt auch rein vermögensverwaltende GbRs (Immobilien oder Wertpapiere). Die Gesellschafter dieser GbR erzielen dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

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