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Insolvenz einer GmbH

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Insolvenz einer GmbH

Die Insolvenz dient dazu sämtliche Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Hierzu sind ein Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht notwendig.

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Eröffnung der Insolvenz

Das Insolvenzverfahren ist beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Gläubiger als auch Schuldner können den Antrag stellen. Zu den Eröffnungsgründen gehören die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Eröffnungsgrund sein. Für Letzteres kann jedoch nur der Schuldner selbst das Insolvenzverfahren in die Wege leiten. Im Vordergrund steht auch hier der Gläubigerschutz. Das Gericht prüft ob der Antrag zulässig und begründet ist. Ist der Antrag zulässig, muss der Schuldner vom Amtsgericht gehört werden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann auch mangels Masse abgelehnt werden. Also wenn das (verbliebende) Vermögen nicht ausreicht um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Ablauf der Insolvenz

Der Insolvenzverwalter ist für den ordentlichen Ablauf zuständig. Bevor es zur Befriedigung der Gläubiger kommt sind zunächst die Massekosten (z.B. Gerichtskosten) zu bezahlen und ggf. absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen (z.B. Herausgabe von Gegenständen die im Eigentum von Arbeitnehmern stehen). Der Insolvenzverwalter liquidiert das Schuldnervermögen, verkauft also Haus und Hof. Die verbleibende Insolvenzmasse ist zum Schluss gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen. Ist eine Sanierung möglich werden die Gläubiger letztlich aus den Gewinnen nach der Sanierung befriedigt. Auch der Verkauf des gesamten Unternehmens ist denkbar. Dann werden die Gläubiger aus dem Verkaufspreis befriedigt. Arbeitnehmer sind übrigens durch Insolvenzgeld geschützt. Bis maximal drei Monate zurück von der Insolvenzeröffnung an erhalten sie das Insolvenzgeld.

Zu guter Letzt

Ist am Ende das Vermögen verteilt beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

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