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Kilometerpauschale

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Die Kilometerpauschale bei der Steuererklärung geltend machen

Die Kilometerpauschale – häufig auch Pendlerpauschale und offiziell Entfernungspauschale genannt – ist für Arbeitnehmer beim Ausfüllen der Steuererklärung die Möglichkeit, berufliche Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug geltend zu machen. Dazu zählt der tägliche Weg zur Arbeitsstätte genauso wie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (Wochenendpendler) und veranlasste Fahrten durch den Arbeitgeber (Dienstreisen und Kundentermine außer Haus). Die entstandenen Kosten können entweder als Kilometerpauschale oder als individuelle Berechnung angesetzt werden. Kilometergeld wird vom Finanzamt ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt.

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Die Kilometerpauschale in der Übersicht

Die Höhe der Kilometerpauschale richtet sich nicht nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder den tatsächlich gefahrenen Kilometern; abgerechnet wird nämlich nur der einfache Arbeitsweg vom Wohnort zur Tätigkeitsstätte. Jedoch richtet sich die Kilometerpauschale danach, welches Fahrzeug verwendet wurde. Unterschieden wird zwischen Pkw, allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (Motorrad, Roller, Moped und Mofa) sowie Fahrrädern. Je nachdem kommt ein anderer Kilometersatz zu tragen.

Fahrzeug Kilometersatz (Euro pro km)
Pkw 0,30 Euro
Motorrad 0,20 Euro
Roller 0,20 Euro
Moped 0,20 Euro
Mofa 0,20 Euro
Fahrrad Keine Erstattung

Zum 1.1.2014 ist die Entfernungspauschale für Fahrräder entfallen.

Beispielrechnung

Die Pendlerpauschale errechnet sich aus der Anzahl der Arbeitstage beim Arbeitsnehmer (nicht im Urlaub, Home Office oder krank Zuhause), dem einfachen Arbeitsweg vom Wohnort zur Arbeitsstelle ab dem ersten Entfernungskilometer (keine Berechnung des Hin- und Rückwegs) und des Kilometersatzes. Vom Finanzamt kann eine Bescheinigung über die tatsächlich im Büro gearbeiteten Tage vom Arbeitsgeber verlangt werden. Bei der Wegstrecke ist der kürzeste Weg zu nehmen. Wenn ein Arbeitnehmer auf eine längere Strecke ausweicht, muss er seine Wahl nachvollziehbar begründen.

In der Beispielrechnung arbeiten wir mit 220 Arbeitstagen (Durchschnitt für Vollzeitbeschäftigte), einer Entfernung von 30 km zwischen Wohnort und Arbeitsstelle sowie der Verwendung des privaten Pkw:

220 Arbeitstage x 30 km einfache Wegstrecke x 0,30 Euro Kilometerpauschale pro km = 1.980 Euro Pendlerpauschale

Kilometerpauschale bei Familienheimfahrten

Bei doppelter Haushaltsführung (Wochenendpendler) können auch Familienheimfahrten angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Dies betrifft eine Heimfahrt pro Woche vom Beschäftigungsort zum Hauptwohnsitz, wobei auch hier nur die einfache Wegstrecke verrechnet werden darf. Auf zwei Besonderheiten ist zu achten:

  • Nutzt der Pendler eine Mitfahrgelegenheit für seine wöchentliche Heimfahrt, bei der ihm keine Fahrtkosten entstehen, kann die Pendlerpauschale trotzdem geltend gemacht werden.
  • Übernimmt der Arbeitgeber das Kilometergeld, können die Kosten bei der Steuererklärung nicht angesetzt werden.

Dienstfahrten und Dienstreisen

Dienstfahrten können – genau wie alle anderen Fahrtkosten – beim Finanzamt angerechnet werden (wenn der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel nutzt und die Kosten nicht vom Arbeitgeber direkt erstattet werden). Gewählt werden kann zwischen der Pauschale für Dienstreisen und einem individuellen Kilometer-Kostensatz.

Bei der Berechnung der Pauschale wird zwischen Pkw, anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (Motorrad, Roller, Moped und Mofa) sowie Fahrrädern unterschieden.

Fahrzeug Kilometersatz (Euro pro km)
Pkw 0,30 Euro
Motorrad 0,20 Euro
Roller 0,20 Euro
Moped 0,20 Euro
Mofa 0,20 Euro
Fahrrad Keine Erstattung

Zum 1.1.2014 ist die Entfernungspauschale für Fahrräder entfallen.

In der Beispielrechnung arbeiten wir mit 10.000 km für Dienstfahrten und der Verwendung des privaten Pkw:

10.000 km x 0,30 Euro Kilometerpauschale pro km = 3.000 Euro Pendlerpauschale

Entfernungspauschale in der Steuererklärung anführen

Die Pendlerpauschale kann in der Anlage N der Steuererklärung geltend gemacht werden. Von den Jahreseinkünften wird diese subtrahiert, wodurch das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers sinkt. Hinsichtlich der Höhe besteht eine jährliche Beschränkung auf 4.500 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Individuelle Berechnung anhand tatsächlicher Kosten

Alternativ können Kosten, die bei der Nutzung des eigenen Pkw für beruflich veranlasste Tätigkeiten anfallen, mittels individuellem Kilometersatz nachgewiesen werden. Vor allem für Personen, die viele Dienstkilometer mit ihrem Privatfahrzeug zurücklegen oder hohe Unterhaltungskosten für ihr Auto zu zahlen haben, lohnt sich die Ansetzung der Werbungskosten mittels individuellem Kilometersatz. Dies ist jedoch mit erheblichem Mehraufwand für den Arbeitnehmer verbunden. Ein Fahrtenbuch ist für berufliche sowie private Fahrten lückenfrei zu führen und Rechnungen sind zu sämtlichen regelmäßig anfallenden Kosten aufzubewahren. Angerechnet werden können:

  • Abschreibung
  • Kfz-Steuer
  • Versicherung
  • Wartung
  • Darlehenszinsen
  • Reparaturkosten
  • Benzin
  • Garagenmiete
  • AfA

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann gewöhnlich der vollständige Betrag ab dem ersten Entfernungskilometer angesetzt werden.

Fahrgemeinschaften

Die Erhöhung der Pauschale bei der Mitnahme weiterer Personen sind zum 1.1.2014 entfallen.

Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können die tatsächlichen Fahrtkosten oder 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten absetzen. Zusätzlich können auch Parkgebühren und Leerfahrten (An- und Abfahrten durch einen Fahrer) angerechnet werden. Abhängig vom Grad der Behinderung werden auch nicht beruflich veranlasste Fahrtkosten berücksichtigt.

Die Kilometerpauschale kurz zusammengefasst

Pro gefahrenem Kilometer vom Wohnort zur Tätigkeitsstätte (einfache Strecke; also nicht Hin- und Rückweg) können 0,30 Euro Kilometerpauschale in der Steuererklärung abgesetzt werden.

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