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Lieferschwelle und Umsatzbesteuerung

Geschätzte Lesezeit: 6 Min.

Lieferschwelle – was ist das und worauf ist zu achten?

Im Bereich der Umsatzbesteuerung haben die Mitgliedstaaten der europäischen Union mithilfe der sogenannten Versandhandelsregelung eine Sondervorschrift für die Ortsbestimmung von Lieferungen vorgesehen, bei denen Ware aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet wird, der Lieferer hierbei die maßgebliche Lieferschwelle überschreitet und der Abnehmer der Ware zudem gewisse Voraussetzungen erfüllt. Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, gilt entgegen der sonst üblichen Ortsbestimmung bei bewegten Warenlieferung – danach gilt die Lieferung immer an dem Ort als ausgeführt, wo die Warenbewegung beginnt – hier die Lieferung an dem Ort als ausgeführt, wo die Warenbewegung endet. Im Regelfall wird dies der Wohnsitz des Kunden sein.

Aufgrund der im deutschen Umsatzsteuergesetz in § 3c UStG vorgesehenen Versandhandelsregelung befindet sich im unten dargestellten Beispiel der Ort der Lieferung nicht am Unternehmenssitz des Unternehmers B in Deutschland, sondern hier vielmehr beim Kunden A in Spanien. Diese Regelung greift jedoch nur, wenn Unternehmer B die in Spanien geltende Lieferschwelle von derzeit 35.000 € überschreitet – hierzu später mehr.

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Beispiel

Privatperson A mit Wohnsitz in Spanien erwirbt über den Online-Shop von Unternehmer B aus Deutschland einen neuen Computer. Unternehmer B versendet den Computer daraufhin aus seinem deutschen Lager mittels Spedition an die Privatperson nach Spanien.

Die Versandhandelsregelung führt im Ergebnis letztlich dazu, dass die ansonsten eintretende Besteuerung im Ursprungsland – im Beispiel Deutschland, da von dort aus die Warenbewegung beginnt – aufgehoben und zugunsten einer Besteuerung im Bestimmungsland – hier Spanien - ersetzt wird. Somit müssen insbesondere in Deutschland ansässige Unternehmer, die regelmäßig Waren von Deutschland aus in die Gebiete anderer EU-Mitgliedstaaten versenden, eine interne Lieferschwellenüberwachung einrichten, damit eine zutreffende Besteuerung hinsichtlich der Umsatzsteuer zu jederzeit gewährleistet ist. Regelmäßig betrifft die Versandhandelsregelung insbesondere die Unternehmer, die Ihre Waren über die von Amazon angebotene Internetplattform europaweit verkaufen und zudem den Versandservice seitens Amazon (Fulfillment by Amazon, kurz FBA) nutzen.

Voraussetzungen im Detail

Damit die Versandhandelsregelung zur Anwendung kommen kann, müssen die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es wird ein Gegenstand geliefert (ausgenommen sind jedoch neue Fahrzeuge).
  • Der Gegenstand wird durch den Verkäufer selber befördert oder mittels Dienstleister (z. B. DHL) versendet.
  • Der Gegenstand gelangt aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates.
  • Der Abnehmer ist eine Privatperson (also kein Unternehmer).
  • a. Ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug ausführt (z. B. ein Arzt); b. ein Kleinunternehmer; c. ein pauschalierender Landwirt; oder d. eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person.

Sofern der Abnehmer der Ware keine Privatperson sein sollte, sondern dieser vielmehr eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a. bis d. erfüllt, so muss zusätzlich sichergestellt sein, dass ein solcher Erwerber weder die maßgebliche Erwerbsschwelle seines Heimatlandes überschreitet noch auf deren Anwendung freiwillig verzichtet hat. Denn in einem solchen Fall unterliegt die Lieferung grundsätzlich der Erwerbsbesteuerung auf Ebene des Abnehmers – der Abnehmer tätig in diesem Fall einen innergemeinschaftlichen Erwerb und der Verkäufer führt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.

Grundsätzlich gilt in Europa eine Lieferschwelle in Höhe von 100.000 Euro. Die einzelnen europäischen Staaten können jedoch diese Lieferschwelle auf 35.000 Euro senken, sofern dies aus wirtschaftspolitischer Sicht gerechtfertigt ist.

Zudem ist beim Verkauf von verbrauchsteuerpflichtigen Waren – zum Beispiel Alkohol, alkoholische Getränke oder Tabakwaren – an einen Abnehmer, der eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a. bis d. erfüllt, zu beachten, dass hierbei die Versandhandelsregelung grundsätzlich keine Anwendung finden kann. Hier liegt also immer eine innergemeinschaftliche Lieferung auf Ebene des Unternehmers und ein innergemeinschaftlicher Erwerb auf Ebene des Abnehmers vor. Folglich muss der Abnehmer in einem solchen Fall eine Erwerbsteuer in seinem Ansässigkeitsstaat anmelden und abführen.

Die Lieferschwelle des Bestimmungslands muss auf Ebene des liefernden Unternehmers überschritten sein oder der Lieferant unterwirft sich freiwillig der Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat.

Somit muss grundsätzlich auf Ebene des leistenden Unternehmers sichergestellt werden, dass dieser zu jederzeit die individuellen Lieferschwellen des jeweiligen Bestimmungsland der Ware kennt und deren Überschreiten fortlaufend prüft.

Eine Alternative hierzu bietet der Gesetzgeber jedoch ebenfalls an: Danach wird es dem leistenden Unternehmer ermöglicht, dass dieser auf die Anwendung der Lieferschwellen verzichtet und somit im Ergebnis bereits ab der ersten Warenlieferung die Versandhandelsregelung zur Anwendung kommt. Die Ausübung eines solchen Verzichts sollte vom Unternehmer jedoch mit Bedacht erfolgen, denn der Verzichtet bindet den Unternehmer sodann für mindestens zwei Kalenderjahre.

Konsequenzen der Versandhandelsregelung

Sollte die Versandhandelsregelung bei einem Liefergeschäft Anwendung finden, so bedeutet dies für den liefernden Unternehmer, dass dieser eine steuerbare und im Zweifelsfalls umsatzsteuerpflichtige Lieferung im jeweiligen Bestimmungsland der Ware ausführt. Somit muss der liefernde Unternehmer diesen Umsatz letztlich im Bestimmungsland der Ware versteuern – hierfür ist in der Regel eine steuerliche Registrierung für umsatzsteuerrechtliche Zwecke im jeweiligen EU-Mitgliedstaat notwendig. Der Unternehmer wird dann eine Steuernummer erhalten, unter deren Benutzung er Steueranmeldungen an die Finanzverwaltung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates abgeben muss. In den Steueranmeldungen müssen letztlich die Versandumsätze angegeben und die darauf entfallende Umsatzsteuer berechnet werden - abziehbare Vorsteuern dieses Staats können dann ebenfalls in der Steueranmeldung geltend gemacht, sodass hierdurch ein ansonsten notwendiges Vorsteuervergütungsverfahren entfällt.

Fortsetzung des Beispiels

Da im vorliegenden Fall der Unternehmer B den Computer an die Privatperson A verkauft hat und die Warenlieferung von Deutschland aus nach Spanien erfolgt, muss Unternehmer B mit Hinblick auf die Versandhandelsregelung prüfen, ob er im laufenden Kalenderjahr die für Spanien geltende Lieferschwelle vom 35.000 € überschreitet. Sollte Unternehmer B mit seinen bisherigen Warenlieferungen nach Spanien die Lieferschwelle nicht überschritten haben und überschreitet er nun mit dem Verkauf des Computers an Privatperson A erstmalig die Lieferschwelle, so unterliegt dieser Umsatz sowie alle nachfolgenden Umsätze der Versandhandelsregelung. Da sich nun der Ort der Lieferung in Spanien befindet, führt Unternehmer B einen steuerbaren Umsatz in Spanien aus. Für eine zutreffende steuerliche Abwicklung bedarf es hier einer Registrierung bei den spanischen Finanzbehörden.

Ausblick

Ab dem 01.01.2021 soll die Versandhandelsregelung für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Warenlieferungen an Nichtunternehmer, die bei Lieferumfängen oberhalb der von dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Lieferschwelle zur Verlagerung des Lieferorts in den Bestimmungsmitgliedstaat führt, entfallen. Sie wird sodann durch eine neue Regelung betreffend den innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Gegenständen ersetzt. Genauere Informationen hierzu können Sie unserem Blog-Artikel entnehmen.

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