Progressionsvorbehalt

Steuerfreie Einnahmen
Es gibt Einnahmen, die in Deutschland steuerfrei sind. Dazu gehören unter anderem Einnahmen, die bereits im Ausland versteuert worden sind. Dabei unterliegen bestimmte Einkünfte aus EU-Staaten seit 2008 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte gilt also nur noch für Einkünfte, die in Nicht-EU-Staaten erwirtschaftet worden sind. Außerdem steuerfrei sind Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld, Mutterschafts- und Elterngeld, Übergangsgeld, Kranken- und Verletztengeld sowie Winterausfallgeld.Einkommensteuerermittlung
Dieses Geld wird im Rahmen der Einkommensteuerermittlung nicht dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen unterworfen, gleichwohl wird es zur Ermittlung des persönlichen Steuersatzes mit herangezogen. Dieser persönliche Steuersatz ist ein Durchschnittssteuersatz. Das bedeutet, dass diese steuerfreien Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, dem sonstigen steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Daraus ergibt sich laut Einkommensteuertabelle dann ein Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Der so ermittelte höhere Steuersatz wird nun allerdings nur auf die steuerpflichtigen Einnahmen angewendet. Das heißt, diese eigentlich steuerfreien Einnahmen unterliegen rein rechnerisch einer Quasi- Besteuerung in Höhe der Differenz, die sich aus dem Steuersatz ohne Progressionsvorbehalt und dem Steuersatz mit Progressionsvorbehalt ergibt. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer unterliegen gewisse Einkommen nun nicht mehr dem Progressionsvorbehalt. Dies betrifft beispielsweise ausländische Erträge aus offenen Immobilienfonds.Für detaillierte Fragen zum Thema Progressionsvorbehalt stehen Ihnen die Experten von steuerberaten.de gerne zur Verfügung.
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