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Rechnungsabgrenzungsposten - aktiv und passiv

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Rechnungsabgrenzungsposten

Bilanzierende müssen zum Abschlussstichtag verschiedene Abgrenzungen vornehmen. D.h. verschiedene Bilanzpositionen müssen zum Abschlussstichtag überprüft werden. Dies ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch und auch aus dem Einkommensteuergesetz. Im Idealfall werden diese sog. Rechnungsabgrenzungsposten in Übereinstimmung des HGB und des EStG ermittelt.

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Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Auf der Aktiva der Bilanz werden die Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die bereits vor dem Abschlussstichtag getätigt wurden, die aber wirtschaftlich in das neue Jahr gehören. Z.B. die Kfz-Versicherung zum 01.01. des Folgejahres, die bereits am 20.12. des alten Jahres gezahlt wurde. Damit besteht bei Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eine gewisse Leistungsforderung. Im Beispielsfall ist das der Anspruch auf Versicherung für das Folgejahr. Denkbar wäre auch die Miete für Januar oder eine Leasingsonderzahlung, die auf die gesamte Leasinglaufzeit aufzuteilen ist. Durch Buchung der Aufwendungen auf „Aktive Rechnungsabgrenzungsposten“ werden die Aufwendungen gemindert und der Gewinn erhöht sich entsprechend.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Auf der Passiva der Bilanz werden die Passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Dabei handelt es sich um Einnahmen, die bereits vor dem Abschlussstichtag vereinnahmt wurden, die aber wirtschaftlich in das neue Jahr gehören. Z.B. könnten diese Vorauszahlungen eines Kunden sein. Die Passiven Rechnungsabgrenzungsposten weisen damit eine Leistungsverbindlichkeit aus. Verkauft z.B. ein Fitnessstudio eine Jahreskarte für 600 Euro, die ab 01.12. gültig ist und wird auch der Betrag zum 01.12. komplett vereinnahmt, entfallen 11/12 der 600 Euro auf das neue Wirtschaftsjahr. Hier bewirken die Buchungen auf das Konto „Passive Rechnungsabgrenzungsposten“ die Minderung des Gewinns, weil sich die Einnahmen mindern.

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