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Sozialversicherung bzw. Sozialabgaben

Die Arbeitnehmer in Deutschland sind grundsätzlich gesetzlich versichert. Dies gilt für die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Dies gilt für alle Arbeitnehmer die monatlich mehr als 400 Euro verdienen.

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Krankenversicherung

Seit 2009 beträgt der Krankenversicherungssatz einheitlich 15,5% vom sozialversicherungspflichtigen Lohn oder Gehalt. Dies ist unabhängig von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss davon 7,3% übernehmen, der Arbeitnehmer 8,2%. Die Krankenkassenbeiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese liegt derzeit bei 3.825 Euro monatlich. Verdient also ein Arbeitnehmer 4.000 Euro monatlich muss er nur auf 3.825 Euro den Krankenkassenbeitrag zahlen. Überschreitet der Arbeitnehmer die Jahresentgeltgrenze (für 2012 z.B. 50.850 Euro) besteht nicht nur die Möglichkeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben und somit auf maximal 3.825 Euro den Beitrag zu zahlen, sondern auch in die private Krankenversicherung zu wechseln. Auch hierzu erhalten die Arbeitnehmer den Zuschuss von ihrem Arbeitgeber, der maximal 7,3% der Beitragsbemessungsgrenze beträgt.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung beträgt 1,95% und wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen. Auch hier beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 3.825 Euro. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine private Krankenversicherung muss er sich auch privat pflegeversichern lassen. Kinderlose Arbeitnehmer müssen zusätzlich ab dem 23. Lebensjahr einen Strafzuschlag von 0,25% zahlen.

Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt derzeit 19,6% und muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen werden. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt zurzeit 5.600 Euro monatlich (4.800 Euro in Ostdeutschland). Aufgrund der Höhe der Einkünfte kann der Arbeitnehmer nicht die gesetzliche Rentenversicherung verlassen. Arbeitnehmer können sich aber zusätzlich privat rentenversichern. Außerdem muss der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung anbieten, z.B. eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse. Manche Arbeitnehmer sind aber bei einem Versorgungswerk rentenversichert, z.B. bestellte Steuerberater im Versorgungswerk der Steuerberater. Auch hier zahlt der Arbeitgeber seinen Anteil wie bei einem gesetzlichen Versicherten dazu.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 3,0% und wird ebenfalls je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Auch hier beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 5.600 Euro monatlich.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung muss der Arbeitgeber allein tragen. Die Versicherung wird über die jeweilig zuständige Berufsgenossenschaft abgewickelt und ist abhängig vom Risiko.

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