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Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

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Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Vorsteuer wird die Umsatzsteuer genannt, die einem Unternehmer in eingehenden Rechnungen von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt wird. Die Eingangsleistungen muss er für sein Unternehmen beziehen. In aller Regel können sich Unternehmer, die selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, Vorsteuerbeträge in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung abziehen.

Folgende Vorsteuerabzugsbeträge kommen dabei in Betracht:

  • Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer
  • Vorsteuerabzug aus entrichteter Einfuhrumsatzsteuer
  • Vorsteuerabzug aus für den leistenden Unternehmer abgeführte Umsatzsteuer (§ 13b UStG)
  • Vorsteuerabzug aus für den leistenden Unternehmer abgeführte Umsatzsteuer (innergemeinschaftlicher Erwerb)
  • Vorsteuerabzug auf die Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager

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Sind alle Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt?

Nicht alle Unternehmer sind vorsteuerabzugsberechtigt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer, der selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, vorsteuerabzugsberechtigt ist. Doch es kann zu Ausnahmen kommen, wenn z. B. ein konkreter Gegenstand für steuerfreie Ausgangsumsätze verwandt wird; z. B. wenn ein Unternehmer für seine Mitarbeiter ein Mietshaus baut. Die Vermietung ist steuerfrei, der Vorsteuerabzug für die Errichtung des Mietshauses also nicht möglich.

Abgesehen davon sind andere Unternehmer grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das sind z. B.:

  • Kleinunternehmer (die auch keine Umsatzsteuer zahlen)
  • Land- und Forstwirte und andere Unternehmer mit Durchschnittssatzbesteuerung
  • Unternehmer mit Differenzbesteuerung
  • Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätze, z. B. Ärzte und Vermieter

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Neben der Eingangsleistung für das Unternehmen des Unternehmers (z. B. Lieferung einer Maschine) muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Das ist immer weiter in den Fokus getreten, denn immer wieder müssen Gerichte über den Vorsteuerabzug entscheiden, wenn Rechnungen nicht ordnungsgemäß waren, z. B. durch fehlende Steuernummer des leistenden Unternehmers. Es empfiehlt sich, daher die Eingangsrechnung direkt nach Eingang zu überprüfen. Wichtig ist auch, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer schuldet. Ansonsten ist diese nicht abziehbar. Stellt z. B. ein Arzt einem Lebensmittelhändler für die Untersuchung seiner Angestellten eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, obwohl diese Leistung umsatzsteuerfrei ist, darf der Unternehmer sich die Vorsteuer hieraus nicht ziehen. Um die Vorsteuer ziehen zu können, muss die Leistung erbracht worden sein und die Rechnung vorliegen.

Besonderheiten

Bei bestimmten Eingangsleistungen ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht möglich; z. B. bei Geschenken an Geschäftskunden, die mehr als 35 Euro betragen oder nicht angemessene bzw. nicht nachgewiesene Betriebsausgabe nach dem Einkommensteuergesetz.

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