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Vorsteuerabzugsberechtigung

Ob ein Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, hängt von verschiedenen Dingen ab. Zunächst ist erst einmal festzustellen, dass es sich hierbei um etwas aus dem Umsatzsteuergesetz handelt.

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Grundvoraussetzung zur Vorsteuerabzugsberechtigung

Um die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen zu können, muss es sich erst mal um einen Unternehmer handeln, dem die Umsatzsteuer berechnet wird. Nach dem Umsatzsteuergesetz ist jemand Unternehmer, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dabei ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemeint, Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. In aller Regel wird ein umsatzsteuerliches Unternehmen nicht unbemerkt laufen. Ein Einzelhändler, ein Handwerker oder auch ein Schriftsteller wird wissen, dass er sich unternehmerisch betätigt. Es gibt natürlich auch Fälle, wie z.B. der fließende Übergang bei den ebay-Verkäufern, wo es nicht eindeutig klar ist.

Weitere Fälle

Wichtig für den Abzug der Vorsteuer ist auch, dass dem Unternehmer eine ordentliche Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Außerdem sind einzelne Sachverhalte vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. So z.B. die Vorsteuer, die auf nach dem Einkommensteuergesetz nicht abzugsfähige Geschenke an Geschäftskunden von über 35 Euro entfällt. Des Weiteren ist es erforderlich, dass der Unternehmer bestimmte Umsätze tätigt. So ist z.B. für Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies gilt z.B. für Vermieter, Ärzte. Auch Kleinunternehmer können keine Vorsteuer abziehen. Gleiches gilt für Unternehmer, die Umsätze im Ausland tätigen, die im Inland steuerfrei wären. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen, so ist er vorsteuerabzugsberechtigt.

Nur teilweise unternehmerische Nutzung

Nutzt ein Unternehmer einen Gegenstand oder eine empfangene Dienstleistung nur teilweise für seinen unternehmerischen Bereich, so ist nur der Teil der Vorsteuer abziehbar, die auf die unternehmerische Nutzung entfällt.

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