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Das Wachstumschancengesetz - Eine detaillierte Analyse seiner Auswirkungen auf Unternehmen

Geschätzte Lesezeit: 8 Min.

Am 22. März wurde das lang erwartete Wachstumschancengesetz beschlossen. Eine Blockade durch die CDU, die auf eine Entlastung der Landwirtschaft pochte, konnte überwunden werden. Doch erfüllt dieses Gesetz wirklich seinen Zweck, die deutsche Wirtschaft und insbesondere die Unternehmen zu stärken?

Der Zweck des Gesetzes: Hoffnung oder leere Versprechen?

Das Kernanliegen des Wachstumschancengesetzes ist die Verbesserung der Liquiditätssituation von Unternehmen. Es zielt darauf ab, unternehmerischen Mut zu belohnen und die Investitionsbereitschaft zu steigern. Durch Vereinfachungen im Steuersystem und die Anhebung von Schwellenwerten sollen vor allem kleine Unternehmen von bürokratischen Lasten befreit werden. Doch die Kritik ist nicht zu überhören: Mit lediglich 3 Milliarden Euro Entlastung bei Steuereinnahmen von einer Billion Euro wirkt das Vorhaben eher wie ein Tropfen auf den heißen Stein.

Nichtsdestotrotz sieht das Gesetz einige Steuererleichterungen vor, die Unternehmer kennen und ggf. nutzen sollten.

Das Wachstumschancengesetz - Eine Analyse

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Wesentliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Die degressive Abschreibung für Wohngebäude

In den letzten Jahren haben stetig steigende Baupreise in Deutschland dazu geführt, dass sich der Bau von Wohnimmobilien für Investoren zunehmend weniger gerechnet hat. Die Diskrepanz zwischen den hohen Kosten für den Bau und den erzielbaren Mieten machte Investitionen in den Wohnungsbau unattraktiv.

Das Wachstumschancengesetz nimmt sich dieses Problems an und führt eine Sonderabschreibung für Wohngebäude ein, um Anreize für den Bau neuer Wohnimmobilien zu schaffen.

Konditionen der Sonderabschreibung

Traditionell ermöglicht das deutsche Steuerrecht die Abschreibung (AfA) von Gebäuden über ihre Nutzungsdauer. Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, liegt diese Rate bei 2%, basierend auf einer Nutzungsdauer von 50 Jahren.

Die degressive Abschreibung lässt nach § 7 Abs. 5a EStG n. F., eine jährliche Abschreibung von 5% zu. Die 5% Abschreibugnsrate beziehen sich auf den jährlichen Restbuchwert, so dass der Abschreibungsbetrag jedes Jahr geringer ausfällt, da der Buchwert jährlich sinkt.

Die degressive Abschreibung ist speziell für Wohngebäude konzipiert und kann für Bauprojekte in Anspruch genommen werden, deren Baubeginn zwischen dem 30. September 2023 und dem 1. Oktober 2029 liegt.

Die degressive Abschreibung ist auf Wohngebäude beschränkt, die vom Steuerpflichtigen entweder neu hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben wurden. Dies bedeutet, dass die Regelung sowohl für Neubauten als auch für den Ersterwerb von neu errichteten Immobilien gilt.

Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung keine Klimaschutzauflagen erfüllt werden müssen, was den Anwendungsbereich dieser Regelung erweitert.

Berechnung des Steuervorteils: Ein Beispiel

Um den konkreten Vorteil der degressiven Abschreibung zu veranschaulichen, betrachten wir ein Beispiel:

Bei Investitionskosten von 400.000 Euro für den Bau eines Gebäudes kann ein Investor im ersten Jahr 20.000 Euro (also 5 % von 400.000 Euro) steuerlich abschreiben.

Im zweiten Jahr sind dann 19.000 Euro abschreibungsfähig, da der Restwert des Gebäudes nach der ersten Abschreibung 380.000 Euro beträgt.

Über einen Zeitraum von sechs Jahren nach Fertigstellung bzw. Erwerb der Immobilie kann der Investor so insgesamt rund 106.000 Euro steuerlich geltend machen.

Bei der regulären Abschreibung mit 2% wären es nur 48.000 Euro gewesen.

Diese deutlich erhöhte Abschreibungsrate führt zu einem schnelleren Rückfluss der investierten Mittel durch Steuerersparnisse und macht den Bau von Wohnimmobilien finanziell weitaus attraktiver.

Das Wachstumschancengesetz - Eine Analyse

Sonderabschreibung für klimafreundlichen Mietwohnungsneubau

Zusätzlich zur degressiven Abschreibung beinhaltet das Wachstumschancengesetz eine steuerliche Förderung für den Neubau von klimafreundlichen Mietwohnungen durch die Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG. Diese Maßnahme soll den Bau neuer Wohnungen zusätzlich stimulieren.

Merkmale der Sonderabschreibung

Abschreibungsrate

Die Sonderabschreibung ermöglicht eine lineare Abschreibung in Höhe von 5 % jährlich, die zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA vier Jahre lang geltend gemacht werden kann.

Dies bietet Investoren die Möglichkeit, in den ersten Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes einen höheren Teil ihrer Investition steuerlich abzuschreiben.

Anwendungszeitraum

Die Sonderabschreibung kann im Jahr des Erwerbs und in den darauffolgenden drei Jahren in Anspruch genommen werden, was eine signifikante Steuerentlastung in den ersten 4 Jahren der Investition ermöglicht.

Berechtigung

Berechtigt für die Sonderabschreibung sind Baumaßnahmen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige begonnen wurden.

Kosten- und Flächenbegrenzungen

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf 5.200 EUR je Quadratmeter Wohnfläche limitiert, mit einer Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen von maximal 4.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.

Wird beispielsweise eine 60 m2 Wohnung zum Preis von 270.000 Euro errichtet, fallen zwar 4.500 Euro je m2 für Baukosten an. Die Sonderabschreibung darf sich aber maximal für 4.000 Euro je m2 angewandt werden. Von den Gesamtbaukosten von 270.000 Euro können also maximal 240.000 Euro für die Sonderabschreibung herangezogen werden.

Die Sonderabschreibung beträgt somit 5% von 240.000 Euro, also maximal 12.000 Euro.

Energetische Anforderungen

Ein zentrales Kriterium für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist, dass das Gebäude den Standards eines „Effizienzhauses 40“ entspricht. Dies bedeutet, dass das Gebäude nur 40 % der Primärenergie eines Referenzgebäudes benötigt.

Geschenke und deren steuerliche Absetzbarkeit

Ein signifikantes Detail ist die Anhebung der Grenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Geschenken an Geschäftspartner von 35 auf 50 Euro.

Das Wachstumschancengesetz - Eine Analyse

Elektrofahrzeuge und Steuervorteile

Die Nutzung von Elektrofahrzeugen als betriebliche Fahrzeuge wird durch eine besonders vorteilhafte steuerliche Regelung unterstützt. Während die private Nutzung eines Dienstwagens üblicherweise mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, profitieren Elektrofahrzeuge von einer stark reduzierten Besteuerung.

Für Elektrofahrzeuge wird nur 0,25 % des Bruttolistenpreises für die private Nutzung versteuert. Dies bedeutet, dass bei einem Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 70.000 Euro monatlich nur 175 Euro (0,25 % von 70.000 Euro) als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen. Gleichzeitig können alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen – wie beispielsweise Leasingraten oder Ladestrom –, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Ein zentraler Bestandteil der Neuregelung ist die Anhebung der Preisgrenze für die Anwendung der reduzierten Besteuerung von 0,25 %. Bisher waren Elektrofahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 Euro für die reduzierte Besteuerung qualifiziert.

Mit dem Wachstumschancengesetz wird diese Grenze auf 70.000 Euro erhöht.

Diese Anpassung berücksichtigt, dass Elektrofahrzeuge, insbesondere solche mit höherwertiger Ausstattung, die vormalige Preisgrenze schnell erreichen konnten.

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Angesichts anhaltender wirtschaftlicher Unsicherheiten hat der Gesetzgeber beschlossen, die Möglichkeit der degressiven Abschreibung erneut anzupassen.

Für Wirtschaftsgüter die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind kann wieder eine degressive Abschreibung geltend gemacht werden.

Anzuwendender Prozentsatz

Für die degressive Abschreibung darf der anzuwendende Prozentsatz das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen, jedoch maximal 20 Prozent.

Beispiel: Ein Unternehmen schafft neue Büromöbel für 40.000 Euro an.

Die Nutzungsdauer beträgt 13 Jahre, so dass die lineare Abschreibung jährlich 3.076 Euro beträgt.

Durch die degressive Abschreibung kann im ersten Jahr allerdings der Zweifache Betrag, also 6.154 Euro statt 3.076 Euro als Abschreibung geltend gemacht werden.

Dies stellt eine Anpassung gegenüber der vorherigen Regelung dar, die eine Abschreibung von bis zu zweieinhalbfach der linearen Rate und bis zu 25 Prozent erlaubte.

Erweiterter Verlustvortrag

Erzielen Unternehmen in einem Jahr Verluste und im nächsten Jahr Gewinne, können die Verluste aus den Vorjahren ab 1 Mio. Euro nicht mehr vollständig verrechnet werden.

Das heißt es müssen Steuern gezahlt werden, obwohl in den Vorjahren Verluste erzielt wurden.

Das Wachstumschancengesetz führt hier Anpassungen ein, die Unternehmen mehr Flexibilität ermöglichen.

Bislang ermöglicht das geltende Recht einen unbeschränkten Verlustvortrag bis zu einem Sockelbetrag von 1 Million Euro bzw. 2 Millionen Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. Dies bedeutet, dass Verluste bis zu dieser Höhe vollständig mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können.

Für den Teil der Verluste, der den Sockelbetrag überschreitet, galt bislang eine Beschränkung auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Verlustvortragsjahres.

Das bedeutet, dass nur 60 % der Einkünfte über dem Sockelbetrag mit vorgetragenen Verlusten verrechnet werden können.

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird die Grenze für den Verlustvortrag, der über den Sockelbetrag hinausgeht, von 60 % auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben.

Diese Anpassung ermöglicht es Unternehmen, einen größeren Anteil ihrer Verluste mit den zukünftigen Gewinnen zu verrechnen, was zu einer erheblichen Steuerersparnis führen kann.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird die Prozentgrenze für die Mindestgewinnbesteuerung wieder auf 60 % festgelegt.

Neue Optionen für Personengesellschaften

Das Wachstumschancengesetz bringt eine signifikante Erweiterung der Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften, die nun auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) zugänglich ist.

Diese Neuerung öffnet insbesondere für vermögensverwaltende GbRs neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und macht die Rechtsform auch für die Nutzung als Holding-Gesellschaft attraktiver.

Die Wahl der Körperschaftsbesteuerung ermöglicht es GbRs, statt dem persönlichen Spitzensteuersatz der Gesellschafter von bis zu 47,5% (inklusive Solidaritätszuschlag) eine Steuerbelastung von etwa 30% zu realisieren.

Ein weiterer bedeutender Vorteil der Erweiterung betrifft die Publizitätspflichten. GbRs sind, anders als Kapitalgesellschaften, nicht dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Mit der Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung werden GbRs nun auch als Rechtsform für Holding-Gesellschaften interessanter.

Weitere Informationen zur Option zur Körperschaftsteuer können Sie in diesem Artikel nachlesen:

Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG: Warum sich Personengesellschaften wieder lohnen

Mehr zu dem Thema findest Du in der Podcast-Folge "#82: ⁠E-Auto oder Immobile bauen - was spart mehr Steuern?" vom "Sei doch nicht besteuert"-Podcast mit Christian Gebert und Steuerfabi.

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