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Fahrtkosten & Minijob

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Fahrtkosten und Minijob

Verdient ein Arbeitnehmer bis zu 400 Euro im Monat ist er ein sogenannter geringfügig Beschäftigter. Diese Jobs werden Minijobs genannt. Der Arbeitgeber führt pauschale Beiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung ab sowie Pauschalsteuer und zahlt so auf die 400 Euro noch einmal 30% an Abgaben. Für den Arbeitnehmer haben die Pauschalabgaben den Vorteil, dass er keine Abgaben auf die 400 Euro zahlen muss und ihm so die 400 Euro auch ausgezahlt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer die Rentenversicherung von dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 15% auf den derzeit gültigen Rentenversicherungssatz von 199%, also um 49%, zu erhöhen. Damit erhält der Minijobber einen vollwertigen Rentenversicherungsschutz und kann zB. auch einen Riestervertrag abschließen.

Der Minijob ist nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, allerdings darf ein Minijobber maximal 400 Euro verdienen. Bei 400,01 Euro ist Lohnsteuer und Sozialversicherung vom Arbeitnehmer zu bezahlen.

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Fahrtkosten

Die Fahrtkosten zum Job sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzbar. Das heißt, er kann in der Steuererklärung die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Der Minijobber kann dies allerdings nicht, denn durch die Pauschalversteuerung bzw. die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers wird der Lohn des Minijobbers auch nicht in der Steuererklärung erklärt und somit nicht versteuert. Auf den Fahrtkosten bleibt der Arbeitnehmer damit hängen.

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten erstattet. Das sind derzeit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Dies gilt auch für Minijobber. Denn die Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch hat die Erstattung der Fahrtkosten keinen Einfluss auf die 400 Euro-Grenze. Dies gilt für die Erstattung aller Werbungskosten an den Minijobber, also beispielsweise die Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Fachliteratur usw. Gleiches gilt für ohnehin steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen des Arbeitgebers, zB. Sachbezüge bis 44 Euro monatlich oder die Übernahme von Kinderbetreuungskosten.
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