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Steuertipps zu Verträgen mit nahen Angehörigen – Was Sie wissen sollten

Geschätzte Lesezeit: 9 Min.

In den komplexen Gefilden des Steuerrechts gibt es viele Möglichkeiten, aber auch viele Fallstricke. Einer dieser Bereiche sind die steuerlichen Aspekte von Verträgen mit nahen Angehörigen.

Anerkennung von Geschäften mit nahen Angehörigen

Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Aber warum gibt es überhaupt besondere Anforderungen im Steuerrecht bei Geschäften mit nahen Angehörigen?

Warum gelten besondere Anforderungen im Steuerrecht?

Der Grund dafür liegt in der fehlenden Gegensätzlichkeit der Interessen, die typischerweise zwischen Fremden Vertragspartern existiert. Innerhalb eines Familienverbunds mangelt es oft an diesem Interessengegensatz. Dennoch steht es Angehörigen grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind.

Wer sind nahestehende Personen?

Nahestehende Personen oder Angehörige können sein:

  • der Ehegatte, Verlobte, Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • Eltern und Kinder, auch soweit es sich um erwachsene (volljährige) und verheiratete Kinder handelt
  • Großeltern und Enkelkinder
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder
  • Geschwister sowie Verschwägerte

Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Besonderheiten, über die Sie sich weiter informieren sollten, sofern Geschäfte mit Angehörigen für Sie eine Option sind.

Anforderungen des Finanzamts

Wenn Sie einen Vertrag mit einem nahen Angehörigen abschließen wollen, müssen Sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Vertrag mit Angehörigen muss klar und ernstlich gewollt sein, die zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen beachtet werden und vor allem muss der Inhalt dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Zudem muss der Vertrag tatsächlich durchgeführt werden.

Muss der Vertrag schriftlich sein?

Eine Schriftform ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber aus Beweisgründen in der Regel zweckmäßig. Einige Punkte, die bspw. in einem Arbeitsvertrag geregelt sein sollten, sind zum Beispiel die genaue Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit, die Arbeitszeit, das Gehalt und dessen Zahlungsmodalitäten, der Urlaubsanspruch und die Kündigungsregelungen.

Wann wird ein Vertrag tatsächlich durchgeführt?

Ein Vertrag wird als "durchgeführt" angesehen, wenn eine regelmäßige Abrechnung durch Rechnungsstellung oder Lohnabrechnung erfolgt und die Vergütung ausgezahlt wird. Wenn die Auszahlung vergessen wurde, kann ein Darlehensvertrag als rettender Ausweg dienen.

Sollten die Verträge nicht anerkannt werden, können die Zahlungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden und ein möglicher Steuervorteil geht verloren.

Verträge mit nahen Angehörigen

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Praxisbeispiele für Verträge mit nahen Angehörigen

Ehegatten als Mini-Jobber anstellen

Die Anstellung von Familienmitgliedern, insbesondere Ehepartnern, als Minijobber kann eine interessante Möglichkeit zur Steueroptimierung sein. Wenn sich die Eheleute mit ihren Einkünften im Spitzensteuersatz befinden, kann die Anstellung eines Ehegatten als Mini-Jobbers Vorteile bringen.

Denn die Einkünfte als Mini-Jobber sind mit einer pauschalen Steuer von 2% abgegolten und müssen in der gemeinsamen Steuerveranlagung der Eheleute nicht berücksichtigt werden.

So kann der eine Ehegatte durch den Ansatz der Personalkosten (Mini-Job) eine Steuerersparnis von 45% erzielen, wohingegen der andere Ehegatte die Einkünfte aus dem Mini-Job nicht versteuern muss.

Beispiel

Beispielhaft könnte man monatlich 520 Euro an den Ehepartner als Gehalt für seine Tätigkeiten im Rahmen einer Vermietungstätigkeit zahlen.

Auf diesen Betrag müssen dann 30% Abgaben an die Knappschaft geleistet werden, was 156 Euro entspricht. Die Gesamtsumme aus Gehalt und Abgaben beträgt 676 Euro, diese Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen. Bei einem Spitzensteuersatz von 45% entspricht das einer Steuerersparnis von 304 Euro.

Wenn Sie mehr über das Thema "Steuervorteile für Vermieter - Familienmitglieder als Minijobber in der Vermietungstätigkeit" wissen möchten, dann klicken Sie hier.

Wohnung günstig an ein Familienmitglied vermieten

Die Vermietung von Wohnraum an nahe Angehörige kann eine weitere Möglichkeit zur Steueroptimierung sein. Dabei ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Der Vermieter kann Kosten für Abschreibung und Renovierung steuerlich geltend machen und erzielt im Gegenzug Mieteinkünfte. Entsteht hieraus ein Verlust, kann dieser mit anderen Einkünften verrechnet werden, so dass es zu Steuerersparnissen kommt.

Es ist allerdings wichtig zu beachten, dass die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete betragen muss, um als vollständig entgeltliche Vermietung anerkannt zu werden (§ 21 Abs. 2 EStG). Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50% der ortsüblichen Marktmiete, so wird die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt.

Das Mietverhältnis muss zudem insgesamt anerkannt werden, was beispielsweise eine schriftliche Vereinbarung über die Nebenkosten und regelmäßige Mietzahlungen beinhaltet. Es ist ratsam, den Mietvertrag genauso sorgfältig auszuarbeiten, wie man es mit einem Fremden tun würde, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Reinigung des Arbeitszimmers durch den Ehegatten

Das Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zahlungen an den Ehepartner für die Reinigung eines Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können. Die Begründung liegt darin, dass solche Leistungen üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, wenn die Tätigkeiten über den Rahmen einer üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbrachten Hilfeleistung hinausgehen, wie etwa die Pflege von alten oder kranken Angehörigen.

Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Ein Darlehen zwischen nahestehenden Personen kann in bestimmten Situationen eine vorteilhafte Möglichkeit sein, finanzielle Mittel zu transferieren. Insbesondere in Fällen, in denen ein Familienmitglied finanzielle Unterstützung benötigt oder wenn ein Darlehensnehmer Zinsausgaben als Betriebsausgaben abziehen kann, kann dies zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.

In der Regel unterliegen Zinseinnahmen dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Das bedeutet, dass die Zinseinnahmen aus einem Darlehen, das zwischen nahen Angehörigen gewährt wird, diesem Steuersatz unterliegen würden. Wenn der Darlehensnehmer die Zinsausgaben als Betriebsausgabe abzieht, könnte sich daraus eine Steuerersparnis von bis zu 47% ergeben.

Man könnte also meinen, dass es besonders vorteilhaft wäre, wenn sich Eheleute untereinander Darlehen zur Finanzierung von steuerpflichtigen Einkunftsquellen geben. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Bs. a) EStG: Die Abgeltungsteuer von 25% gilt nicht, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind. In solchen Fällen müssen die Zinseinnahmen mit dem regulären Einkommensteuersatz versteuert werden.

Darlehen der Kinder an die Eltern

Eine besondere Situation ergibt sich, wenn Kinder ihren Eltern ein Darlehen gewähren. Laut BFH, Urteil v. 18.1.2001, IV R 58/99, BStBl 2001 II S. 393; BFH, Beschluss v. 3.6.2009, IV B 48/09, BFH/NV 2009 S. 1641, können Zinsen, die Eltern ihren Kindern aufgrund von entsprechenden Darlehensverträgen zahlen, als Betriebsausgaben abziehbar sein.

Dies gilt auch, wenn das Darlehen aus Mitteln stammt, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt worden waren. Voraussetzung ist, dass die Schenkung und das Darlehen unabhängig voneinander vereinbart wurden. Besteht jedoch zwischen Schenkung und Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang, weil die Schenkung mit der Auflage einer Darlehensgewährung verbunden wird, sind die Zinsen bei der Ermittlung der betrieblichen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Es ist daher wichtig, dass die Darlehensvereinbarung ernsthaft und unter Einhaltung aller Formalitäten erfolgt, um als gültig anerkannt zu werden.

Verträge mit Minderjährigen

Warum könnte es sinnvoll sein, einen Vertrag mit einem minderjährigen Kind zu schließen? Die steuerliche Anerkennung eines Vertrags mit einem minderjährigen Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll sein. Zum Beispiel kann so der Steuerfreibetrag des Kindes genutzt werden, was zu einer jährlichen Steuerersparnis führen kann.

Verträge mit nahen Angehörigen

Was ist bei Verträgen mit minderjährigen Kindern zu beachten?

Minderjährige Kinder müssen bei Vertragsabschlüssen mit einem Elternteil nach § 1909 BGB durch einen Ergänzungspfleger vertreten sein. Dieser gibt die erforderlichen Vertragserklärungen im Namen des Kinds ab.

Nur, wenn das Kind als Angestellter im Betrieb der Eltern mitarbeiten soll, kann auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers verzichtet werden.

Bei der Übertragung von unternehmerischen Beteiligungen auf Kinder prüft das Familiengericht, ob sich aus der Beteiligung besondere Risiken für die Kinder ergeben. Die Zustimmung des Familiengerichts wird nur erfolgen, wenn die minderjährigen Kinder durch die Beteiligung keine persönliche Haftung treffen kann. Es kommt somit nur Beteiligungen mit umfassender Haftungsbeschränkung, wie GmbH-Beteiligungen oder Stellungen als Kommanditist einer KG in Betracht.

Bei geschenkten Beteiligungen gibt es Grenzen für die angemessene Gewinnverteilung. Die Rechtsprechung hat eine Grenze von 15% des tatsächlichen Werts der Beteiligung gezogen. Beispielsweise hat eine Schenkung einer Beteiligung ohne Stimmrecht, aber mit hohem Gewinnbezugsrecht an Kinder seine Grenzen.

Warum könnte es sinnvoll sein, Vermögen auf die Kinder zu übertragen?

Nehmen wir an, die Eltern haben eine Unternehmensbeteiligung im Wert von 100.000 Euro, die jährlich einen Gewinnanteil von 5% abwirft, also 5.000 Euro pro Jahr. Diese Einkünfte würden, wenn sie den Eltern gehören, ihrem Einkommenssteuersatz unterliegen. Nehmen wir an, die Eltern befinden sich in der höchsten Steuerklasse von 45%. Das bedeutet, sie würden 2.250 Euro an Einkommenssteuer auf diese Dividenden zahlen und hätten nach Steuern 2.750 Euro übrig.

Jetzt übertragen die Eltern die Unternehmensbeteiligung auf ihr minderjähriges Kind. In Deutschland haben Kinder einen jährlichen Steuerfreibetrag von 10.908 € (Stand 2023). Daher wäre der Gewinnanteil von 5.000 Euro bei dem Kind vollständig steuerfrei.

In diesem Fall wäre es also finanziell vorteilhafter, die Unternehmensbeteiligung auf das Kind zu übertragen, da so netto mehr übrig bleiben würde.

Dieser Vorteil könnte jedoch durch andere Faktoren beeinflusst werden, wie z.B. die Notwendigkeit der familiengerichtlichen Genehmigung bei minderjährigen Kindern oder die potenziellen Auswirkungen auf die Familienkrankenversicherung, wenn das Einkommen des Kindes über der Grenze für die Familienversicherung liegt. Diese liegt im Jahr 2023 bei 485 Euro monatlich.

Kinder im Unternehmen als Mitarbeiter anstellen

Ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag mit einem minderjährigen Kind ist rechtlich wirksam, ohne dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren sind jedoch im Allgemeinen nichtig und können deshalb auch steuerrechtlich nicht anerkannt werden.

Die Bereitstellung kostenfreier Unterkunft und Verpflegung kann als Teil der Vergütung betrachtet werden, wenn sie auf arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beruht. Wenn jedoch der Steuerpflichtige seinem Kind lediglich Unterhalt gewährt (z.B. in Form von Essen, Kleidung, Unterkunft und Taschengeld), handelt es sich um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.

Fazit

Die steuerlichen Aspekte von Verträgen mit nahen Angehörigen sind komplex und erfordern sorgfältige Gestaltung, um steuerliche Vorteile zu nutzen und Anerkennung durch das Finanzamt sicherzustellen. Professionelle Beratung durch einen Steuerexperten oder Rechtsanwalt ist empfehlenswert, um steuerliche Vorteile zu optimieren und Probleme zu vermeiden.

Unsere Steuerberaterkanzlei steht Ihnen bei Fragen und bei der Umsetzung Ihres Vorhabens gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie auch gerne im Einzelfall.

Falls Sie noch mehr zu dem Thema "Familie als Steuersparmodell" erfahren möchten, finden Sie HIER eine unserer Podcast-Folgen von "Sei doch nicht besteuert". Viel Spaß beim Anhören!

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