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Minijob

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Minijob

Unter dem Minijob werden verschiedene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse verstanden. Entweder geringfügig entlohnte oder geringfügig kurzfristige Beschäftigungen. Der Normalfall ist allerdings der geringfügig entlohnte Minijob. Also ein Job, bei dem man bis 400 Euro verdient.

Minijob bis 400 Euro monatlich


Einen Minijob bis 400 Euro kann jeder zu seinem regulären Vollzeitjob ausüben. Dies ist interessant, denn der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherung hierfür pauschal. Meistens übernimmt der Arbeitgeber auch die Steuern pauschal. Damit können die 400 Euro dann auch steuerfrei hinzu verdient werden. Sie müssen auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung zu erklären.

Auch Minijobs müssen angemeldet werden. Dies erfolgt ausschließlich über die Minijobzentrale.

Die vom Arbeitgeber zu übernehmenden Sozialversicherungsbeiträge betragen pauschal 15% zur Rentenversicherung und 13% zur Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer kann dann die Rentenversicherung auf die vollen (derzeit) 19,9% aufstocken. Dann gilt der Arbeitnehmer als pflichtversichert in der Rentenversicherung. Er kann dann zB. einen Riestervertrag abschließen, für den eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung Voraussetzung ist. Besonderheiten gelten für Minijobs in privaten Haushalten. Hier sind nur je 5% pauschal zur Kranken- und zur Rentenversicherung fällig. Auch hier kann der Arbeitnehmer bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 2% auf den Lohn. Dieser Betrag wird nicht an das Finanzamt gezahlt, sondern ebenfalls an die Minijobzentrale. Der Arbeitnehmer darf mehrere Minijobs annehmen, doch darf er insgesamt nur 400 Euro verdienen.

Minijobs ab 400 Euro

Minijobs zwischen 400 und 800 Euro werden auch Midijobs genannt. Sie sind der sog. Gleitzone. Es handelt sich um versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, für die in alle vier Versicherungszweige (Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung) eingezahlt werden muss. Doch während der Arbeitgeber die vollen Versicherungsbeiträge zahlen muss, zahlt der Arbeitnehmer nur einen geringen Anteil. Hierfür wird ein Gleitzonenrechner bemüht. Diese Jobs werden per Lohnsteuerkarte abgerechnet.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis von Anfang an auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr beschränkt ist. Diese Beschränkung muss auch vertraglich fixiert werden. Diese Jobs sind also beispielsweise für Ferienjobs oder Saisonarbeiter möglich. Der Vorteil der kurzfristigen Beschäftigung ist, dass diese Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist. Und zwar für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Lediglich Lohnsteuer ist zu bezahlen. Entweder individuell nach der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder pauschal in Höhe von 25%. Betragsmäßig ist die kurzfristige Beschäftigung nicht begrenzt. In den zwei Monaten können also auch Fünf-Tage-Wochen gearbeitet und sozialversicherungsfrei abgerechnet werden. Allerdings dürfen maximal 12 Euro pro Stunde bzw. 62 Euro am Tag bezahlt werden.

Sollten sich Fragen zu den Minijobs ergeben wenden Sie sich an das Team von steuerberaten.de
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