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Mehrwertsteuersenkung im Rahmen des Konjunkturpakets

Geschätzte Lesezeit: 7 Min.

Drohen Abmahnungen, wenn der Mehrwertsteuersatz nicht rechtzeitig im Shop umgesetzt wird?

Mit einer Abmahnung soll ein rechtswidrig erlangter Wettbewerbsvorteil abgestraft werden. Die Frage ist also: Erwirbt der Händler durch einen nicht-aktuellen Steuersatz einen Wettbewerbsvorteil? Hier kann sowohl in die eine, aber auch in die andere Richtung argumentiert werden. Es ist jedenfalls nicht gänzlich auszuschließen, dass Konkurrenten ab dem 1. Juli ihr Glück versuchen.

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Gibt es eine Übergangsfrist?

Das Gesetz durchläuft in der letzten Juniwoche die letzten Schritte des Gesetzgebungsverfahrens. Nach aktuellem Kenntnisstand ist keine Übergangsfrist geplant. Der neue Steuersatz gilt also ab dem 1. Juli, Schlag 0 Uhr.

Ist auch der reduzierte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 % gesenkt worden?

Ja, von der Senkung sind beide Mehrwertsteuersätze umfasst. Hinzu kommt außerdem, dass in der Gastro-Branche ab dem 1. Juli für vor Ort verzehrte Speisen (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen) ein ermäßigter Steuersatz für ein Jahr lang gilt.

Welcher Zeitpunkt ist für den Steuersatz maßgebend? Rechnungsstellung, Kauf oder Lieferung?

Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder des Vertragsschlusses ist irrelevant. Es kommt einzig und allein auf den Zeitpunkt an, ab dem die Ware an das Logistikunternehmen übergeben wurde.

Wenn man eine Dienstleistung vor der MwSt.-Änderung erbracht hat, aber erst danach in Rechnung stellt, ist dann das Rechnungsdatum und / oder das Leistungsdatum für die MwSt. anzuwenden? Oder muss das dann eine Mischung aus beidem sein?

Auch bei Dienstleistungsverträgen kommt es auf den Zeitpunkt an, zudem die Leistung erfüllt wurde. Entsprechend wird die Leistung hier mit dem höheren Steuersatz belegt.

Was ist wenn der Kunde schon Vorkasse mit 19 % geleistet hat? Muss ich ihm die 3 % zurücküberweisen? Oder eine Gutschrift über 3 % schreiben?

Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu halten. Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher über einen bestimmten Gesamtpreis geschlossen wurde, so gilt dieser. Anders gesagt: Wenn ein Vertrag über einen Gesamtpreis von zehn Euro geschlossen wurde und sich die laufenden Kosten des Händlers, die in der Preiskalkulation berücksichtigt sind, bis zur Versendung der Ware reduzieren, muss der Händler dies auch nicht durchreichen.

Kann man weiterhin 7 beziehungsweise 19 % verrechnen, wenn man sie auch abführt?

In der Regel gilt: Wer eine zu hohe Mehrwertsteuer ausweist, muss diese auch abführen. Ein zu hoch angesetzte Steuersatz kann aber zu Fragen durch die Kunden führen, deren Bearbeitung mit Aufwand und Zeit verbunden ist. Außerdem kann der Käufer im B2B-Verhältnis eine Berichtigung der Rechnung verlangen.

Wie sieht es bei Leasing- und Mietverträgen aus? Was ist generell bei Dauerschuldverhältnissen zu beachten?

Hier muss die Senkung der Steuer in der Regel an die Kunden weitergegeben werden. Es ist also lohnenswert, aktiv auf seine Vertragspartner zuzugehen.

Ein Kunde schließt bei mir ein Abo für 2020 ab, welches er monatlich bezahlt. Was muss ich hier beachten?

Wenn der vereinbarte Leistungszeitraum monatlich ist, kann für die Monate Juni 2020 bis Dezember 2020 eine Rechnung mit 16 % bzw. 7 % geschrieben werden. Der Kunde hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die geringere Umsatzsteuer und damit der niedrigere Preis an den Kunden weitergegeben wird, wenn das Abo 4 Monate vor der Umsatzsteuersenkung, also vor dem 01.03.2020, abgeschlossen wurde.

Was gilt bei Gutscheinen?

Kommt auf den Einzelfall an. In der Zeit zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 wird es wohl keine Einzweckgutscheine mehr geben, so dass auf verkaufte Gutscheine noch keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Unternehmen, die im nennenswerten Umfang Gutscheine ausgegeben haben, sollten Ihren Steuerberater nach dem korrekten Umgang fragen.

Dürfen Rechnungen vor dem 1. Juli bereits mit einem Steuersatz von 16 beziehungsweise 5 % ausgestellt werden?

Ja, das ist grundsätzlich insbesondere bei folgenden Fallkonstellationen denkbar:

  • Eine Bestellung im Online-Shop erfolgt im Juni die Versendung erfolgt aber erst im Juli.
  • Im Juni wird mit einer Leistung angefangen, die erst im Juli abgeschlossen wird.

Was bedeutet die Steuersenkung im Rahmen des Konjunkturpakets im Hinblick auf die geplante Berechnung des ermäßigten MwSt-Satzes in der Gastronomie?

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, insbesondere also für vor Ort verzehrte Speisen, soll ein Jahr lang der ermäßigte Steuersatz gelten. Die Abgabe von Getränken ist allerdings ausdrücklich von dieser Sonderregelung ausgeschlossen. Allerdings profitiert auch die Gastronomie von der generellen Steuersenkung. Das bedeutet, dass hier der Steuersatz ab 1. Juli 5 %, ab dem 1. Januar 7 % und dann ab dem 1. Juli 19 % beträgt.

Kann in Katalogen, wo die 19 % ausgewiesen ist, das Problem durch einen Beileger gelöst werden, oder muss alles neu gedruckt werden?

Da der Händler nicht weiß, wann die Leistung erfüllt wird, weiß er auch nicht, welcher Steuersatz für den Kauf relevant sein wird. Ein Beileger, der auf die temporäre Veränderung des Mehrwertsteuersatzes hinweist, ist daher denkbar und sorgt für Klarheit.

Muss die Vergünstigung durchgereicht werden?

Nein, der Händler ist nicht dazu verpflichtet, die Steuerersparnis an den Kunden weiterzugeben.

Kann ich das über Gutscheine lösen?

Da der Preis nicht durchgereicht werden muss, kann Kunden beispielsweise ein Gutschein in Höhe von 3 % angeboten werden.

Darf ich mit einer Rabattaktion werben?

Da keine Pflicht zum Weiterreichen an den Verbraucher besteht, kann der Händler natürlich hier mit Rabatten werben.

Müssen die Endpreise im Shop angepasst werden, wenn ein pauschaler Rabatt gewährt wird?

Online-Händler müssen bei Angeboten gegenüber Letztverbrauchern stets den Gesamtpreis inkl. MwSt. und sonstiger Preisbestandteile angeben, bei bestimmten Produkten außerdem den Grundpreis je Maßeinheit. Werden Rabatte gewährt, müssen die entsprechenden Preise grundsätzlich umgezeichnet bzw. um den Rabatt angepasst werden. Es gibt jedoch unter anderem eine Ausnahme für pauschale Preisnachlässe, die auch im Hinblick auf die Mehrwertsteuersenkung gelten soll, darüber informiert das BMWi.

Eine Anpassung der Preisauszeichnung bei einem pauschalen Preisnachlass wäre demnach dann nicht nötig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Rabatt wird generell, also auf das gesamte Sortiment gegeben, oder auf ein Teilsortiment. Im letzten Fall müsse aber entsprechend transparent darüber informiert werden.
  • Dieser Rabatt ist konkret nach Kalendertagen begrenzt. Beispiel: Gilt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020. Nicht ausreichend: Gilt ab 1. Juli oder Gilt von Juli bis Dezember.
  • Der Rabatt muss durch Werbung bekannt gemacht werden. Beispiele: Aushang in einer Filiale, Banner auf einer Website oder Hinweis in Katalogen oder Prospekten.

Es bleibt dabei, dass Händler ihre Preise frei bilden dürfen. Ist jedoch geplant, Rabatte anzubieten, ohne die einzelnen Preisauszeichnungen zu ändern, sollten die genannten Punkte beachtet werden. Aber Achtung: Diese Ausnahme findet keine Anwendung auf preisgebundene Artikel wie Bücher, rezeptpflichtige Arzneimittel oder Zeitungen und Zeitschriften. Preisreduktionen auf der Stufe des Einzelhandels sind hier in der Regel nicht möglich.

Was passiert, wenn auf ausgestellten Rechnungen die regulären Mehrwertsteuersätze angegeben werden?

Wird eine Rechnung mit einem zu hohen Steuersatz gestellt, so kassiert das Finanzamt den zu hohen Betrag ein. Der Rechnungsempfänger hat im B2B-Verhältnis außerdem einen Anspruch auf die Berichtigung der Rechnung.

Der Händlerbund hilft

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Über die Autorin

Sandra May schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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